Juli 2025: Pflegemindestlohn erhöht
Beschäftigte in der Pflege – in ambulanten und stationären Einrichtungen, nicht in Privathaushalten – haben Anspruch auf einen Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Gemäß der „Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche” erfolgt eine stufenweise Anpassung des Pflegemindestlohns.
Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und gilt im gesamten Bundesgebiet. Er ist für alle Arbeitgeber der Branche verbindlich – also in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde.
Die aktuellen Pflegemindestlöhne im Überblick
Tätigkeitsgruppe | Mindestlohn ab dem 1. Juli 2025 |
Pflegehilfskraft: | 16,10 € pro Stunde |
Qualifizierte Pflegehilfskraft: | 17,35 € pro Stunde |
Pflegefachkraft: | 20,50 € pro Stunde |
Pflegekräfte, die über eine mindestens einjährige Ausbildung und entsprechende Tätigkeit verfügen, sind als qualifizierte Pflegehilfskräfte einzustufen.
Mit Inkrafttreten der Sechsten Pflegearbeitsbedingungsverordnung werden auch weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt: So haben Pflegekräfte seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen. Auch Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt.
Die aktuellen Regelungen basieren auf dem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitnehmer*innen vor Lohndumping zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb für Arbeitgeber zu ermöglichen.
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