Voraussetzungen einer Zulage für höhere Lebenshaltungskosten
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln stritten die Parteien über die Verpflichtung des beklagten Landes, der Klägerin eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten zu zahlen. Nach dieser Tarifregelung können Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der Länder einzelnen Beschäftigten zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten ein Entgelt bezahlen, das ein bis zwei Stufen höher ist als die tarifvertragliche Einstufung. Entscheidend war hier die Frage, was unter „höheren Lebenshaltungskosten“ zu verstehen ist.
Das Arbeitsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen auf Zahlung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L nicht erfüllt seien. Denn bei der Frage der höheren Lebenshaltungskosten komme es nicht auf eine vergleichende Betrachtung in zeitlicher Hinsicht gegenüber der Vergangenheit an, sondern gegenüber den übrigen Beschäftigten des Arbeitgebers. Die Regelung des § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L solle gerade nicht dazu dienen, eine finanzielle Ausgleichsmöglichkeit für Belastungen in Form von gestiegenen Lebenshaltungskosten zu schaffen, die alle Beschäftigten des Arbeitgebers gleichermaßen treffen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin vor dem LAG Berufung eingelegt. Sie führte hierzu aus, dass das Arbeitsgericht das Tatbestandsmerkmal der höheren Lebenshaltungskosten nicht in zeitlicher Hinsicht in die vergleichende Betrachtung einbezogen habe.
Tatbestandsvoraussetzung der "höheren Lebenshaltungskosten"
Das LAG entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Tatbestandsvoraussetzung der "höheren Lebenshaltungskosten" war hier nicht gegeben.
Das LAG stellte klar, dass als höhere Lebenshaltungskosten i. S. d. § 16 Abs. 5 TV-L nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen sind, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen.
Als Vergleichsmaßstab für „höhere Lebenshaltungskosten“ seien die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten anzusetzen, denn deren Tragen stelle keine erhöhte und damit ausgleichswürdige Belastung dar. Damit sei gerade kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. Die Klägerin hatte dagegen nicht vorgetragen, dass sie höhere Lebenshaltungskosten als andere Beschäftigte habe, z. B. aufgrund ihres Wohnortes oder der konkreten Lebenssituation. Sie stellte ausschließlich auf Maßstäbe wie die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten ab.
Arbeitgeber hat Ermessen bei Zahlung der Zulage
Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzung der höheren Lebenshaltungskosten hier gegeben gewesen wäre, kann die Zulage der Klägerin nicht vom Gericht zugesprochen werden, denn § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L räumt dem beklagten Land ein Ermessen ein. Ein Anspruch auf die Zulage würde voraussetzen, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt. Dies war von der Klägerin aber nicht dargelegt worden und war auch nicht ersichtlich. Zudem sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine angespannte Haushaltslage im Rahmen des personalwirtschaftlichen Ermessens zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu berücksichtigen ist.
(LAG Köln, Urteil v. 10.4.2025, 8 SLa 311/24)
Hinweis:
§ 16 Abs. 5 TV-L lautet:
(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
Was gilt im TVöD?
Im TVöD gibt es keine dem § 16 Abs. 5 TV-L entsprechende Regelung. Eine Zulage für höhere Lebenshaltungskosten in Form einer "Ballungsraumzulage" kann nach dem TVöD daher nicht gewährt werden.
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
1.1351
-
Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
2376
-
Keine Kürzung des Leistungsentgelts wegen Arbeitsunfähigkeit
146
-
Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 14,60 Euro
141
-
Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung: Anerkennung von Berufserfahrung
126
-
Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
113
-
Bundeskabinett beschließt Abschlagszahlungen für Bundesbeamte
76
-
Stufenlaufzeit bei Korrektur einer Eingruppierung
76
-
Anspruch auf Jahres- und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
73
-
Ungenutztes Potenzial gegen Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst
65
-
Beschäftigte der Humboldt-Universität und der Freien Universität Berlin bekommen Hauptstadtzulage
19.01.2026
-
Vergütung für Umkleidezeiten im Rahmen von Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit
08.01.2026
-
Berliner Landesmindestlohn steigt auf 14,84 Euro pro Stunde
11.12.2025
-
Im Reisekostenrecht beträgt die "geringe Entfernung" höchstens zwei Kilometer
10.12.2025
-
Richterbesoldung in Thüringen verfassungswidrig?
10.11.2025
-
Voraussetzungen einer Zulage für höhere Lebenshaltungskosten
06.11.2025
-
Engagierte Mitarbeiter trotz Tarifbindung: So motivieren Sie Ihr Team
03.11.2025
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
21.10.20251
-
Soldaten müssen Zulagen für Sprengstoffentschärfer nicht zurückzahlen
06.10.2025
-
Bundeskabinett beschließt Abschlagszahlungen für Bundesbeamte
10.09.2025