Vergütung für Umkleidezeiten im Rahmen von Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit
Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, in deren Kreisverband als Rettungssanitäter beschäftigt. Bei Ausübung seiner Tätigkeit muss der Kläger Schutzkleidung tragen, die im Betrieb an- und abgelegt wird. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag zwischen dem Bayerischen Roten Kreuz (BRK) und ver.di (MTV) Anwendung. Danach wird zur Dauer der Arbeitszeit in § 9 MTV für jedes Kalenderjahr – ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden – eine geschuldete Jahressollarbeitszeit berechnet, die "durch Arbeit und Abwesenheit, die der Arbeit gleichsteht (z. B. Urlaub, Krankheit)" erbracht wird. Daneben erhalten Mitarbeiter im Rettungsdienst nach § 23 Abs. 2 MTV für das An- und Ablegen der Schutzkleidung vor Dienstbeginn und nach Dienstende eine Zeitgutschrift von pauschal 12 Minuten pro geleisteter Schicht auf dem Arbeitszeitkonto. Diese Umkleidezeiten sollen – arbeitszeitschutzrechtlich – nach § 13 Abs. 11 Satz 2 MTV Vollarbeit sein. Diese Zeitgutschrift gewährt die Beklagte den Rettungssanitätern jedoch nur, wenn der Mitarbeiter tatsächlich arbeitet, nicht jedoch, wenn er im Urlaub oder arbeitsunfähig krank ist.
Diese Praxis hält der Kläger für tarifvertragswidrig. Er klagte auf eine Zeitgutschrift im Umfang von 10,4 Stunden, und zwar 5,8 Stunden für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und 4,6 Stunden für Urlaubszeiten. Das LAG hat der Leistungsklage nach fast 4-jähriger Dauer des Berufungsverfahrens teilweise stattgegeben und im Übrigen zurückgewiesen, weil weitergehende Ansprüche auf Zeitgutschriften nach der tarifvertraglichen Ausschlussfristenregelung verfallen waren.
BAG: Anspruch auf Zeitgutschriften für Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie für Zeiten des Urlaubs
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG hatte keinen Erfolg. Das BAG hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zeitgutschriften für Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie für Zeiten des Urlaubs besteht. Die Zeitgutschrift nach § 23 Abs. 2 MTV sei für die Mitarbeiter im Rettungsdienst eine besondere Form der Arbeitsvergütung für das An- und Ablegen der Schutzkleidung.
Zeitgutschrift bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Das BAG führte aus, dass Beschäftigte nach § 4 Abs. 1 EFZG grundsätzlich die volle Vergütung erhalten, die sie erhalten hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären. Weil ein Arbeitszeitkonto nur in anderer Form den Vergütungsanspruch ausdrücke, seien Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto nur eine andere Form von Entgelt, das lediglich nicht (sofort) ausgezahlt, sondern verrechnet werde. Deshalb seien im Krankheitsfall grundsätzlich auch Zeitgutschriften zu gewähren, unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt verstetigt ausgezahlt werde.
Im vorliegenden Fall war der Kläger unstreitig verpflichtet, bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit als Rettungssanitäter spezielle Schutzkleidung zu tragen. Der Zeitaufwand für das Umkleiden stellt vergütungspflichtige Arbeit i. S. v. § 611a BGB dar, da das vorgeschriebene Umkleiden im Betrieb zur Ausübung der geschuldeten Arbeitsleistung ausschließlich fremdnützig war. Daher schulde der Arbeitgeber grundsätzlich auch Vergütung für die vom Arbeitnehmer für das Umkleiden aufgewendete Zeit. Allerdings schließe eine solche Einordnung der Umkleidezeiten eine individual- oder kollektivrechtliche Regelung nicht aus, nach denen die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit anders zu vergüten sei als die "eigentliche" Tätigkeit. Und eine solche andere Vergütungsregelung für die vorliegende "Umkleidearbeit", die die Tarifvertragsparteien in § 13 Abs. 11 Satz 2 MTV auch arbeitszeitschutzrechtlich als Vollarbeit einordneten, regele vorliegend § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV. Hiernach war bestimmt, dass die Arbeitnehmer – unabhängig davon, wie lange das Umkleiden jeweils individuell dauerte – für das An- und Ablegen der Schutzkleidung vor Dienstbeginn und nach Dienstende eine Zeitgutschrift von pauschal 12 Minuten pro geleisteter Schicht auf dem Arbeitszeitkonto erhalten. Der Vergütungscharakter des § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV ergebe sich auch daraus, dass die Zeitgutschrift für das Umkleiden den Umfang der Zeit für die "eigentliche" Tätigkeit – die Jahressollarbeitszeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MTV – verringerte. Somit stelle – als nur eine andere Form von Arbeitsentgelt für die Arbeitsleistung Umkleiden – die Gutschrift von 12 Minuten je Schicht auf dem Arbeitszeitkonto Teil des dem Kläger i. S. v. § 4 Abs. 1 EFZG "zustehenden Arbeitsentgelts" dar.
Zeitgutschrift bei Urlaub
Für den bezahlten Erholungsurlaub führte das BAG aus, dass § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MTV bestimme, dass als Urlaubsvergütung die stetigen Vergütungsbestandteile, die jeweils monatlich gezahlt werden, weiterzuzahlen seien. Dies bedeute zunächst, dass die Beschäftigten für Zeiten des Urlaubs das verstetigt ausgezahlte Arbeitsentgelt für die "eigentliche" Arbeit weiter erhielten. Die Tarifnorm schließe jedoch nicht aus, dass für die Beschäftigten im Rettungsdienst die – ebenfalls "stetige" – besondere Vergütung für "Umkleidearbeit" in Form einer Zeitgutschrift zu berücksichtigen sei. Zudem verpflichte § 1 BUrlG den Arbeitgeber, grundsätzlich alle in Folge des Urlaubs ausfallenden Arbeitsstunden zu vergüten. Dieser Zeitfaktor für das Urlaubsentgelt werde somit dem Arbeitnehmer nach §§ 1, 3, 13 BUrlG garantiert und könne auch von den Tarifvertragsparteien nicht zulasten der Beschäftigten verändert werden. Des Weiteren dürfe auch aus Gründen des Unionsrechts das für den Urlaub gezahlte Entgelt nicht geringer sein als das gewöhnliche Entgelt, das die Arbeitnehmer in Zeiträumen der Arbeitsleistung erhalten. Das Urlaubsentgelt müsse "wertgleich" mit der verstetigten Vergütung für geleistete Arbeit sein. Für die Beschäftigten im Rettungsdienst sei das nur dann der Fall, wenn die Zeitgutschrift nach § 23 Abs. 2 MTV Bestandteil der Urlaubsvergütung ist.
(BAG, Urteil vom 14.5.2025, 5 AZR 215/24)
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