Kommunale Forderungen und Forderungsmanagement

Im 1. Teil unseres Top-Themas wird u. a. der Begriff des For­de­rungs­ma­nage­ments näher defi­niert, Hinweise auf die gesetz­li­chen Grund­lagen zum bilanziellen Ausweis und zur Bewertung von For­de­rungen sowie Beispiele typischer For­de­rungen, die das kommunale Forderungsportfolio dominieren, gegeben.

Mit einem optimierten Forderungsmanagement werden primär folgende Ziele verfolgt:

  • Minimierung des Ver­zugs­ri­sikos, um die kom­mu­nale Liqui­dität zu ver­bes­sern und Kapi­tal­kosten zu sparen.
  • Reduzierung der Aus­fall­ri­siken, um die Wert­be­rich­ti­gungen, die sich haushaltsrechtlich als nicht zahlungswirksamer Aufwand unmit­telbar auf die Ergeb­nis­rech­nung aus­wirken, zu ver­meiden.
  • Erhöhung der Realisierungsquote, die mit zunehmendem Alter einer Forderung abnimmt.

Zur Umset­zung dieser Ziele wird eine pro­zes­suale Sicht auf die Arbeits­ab­läufe empfohlen sowie die Ein­be­zie­hung aller mit den For­de­rungen befassten Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heiten einer Ver­wal­tung von der For­de­rungs­ent­ste­hung bis zur Rea­li­sie­rung bzw. Wert­be­rich­ti­gung durch Nie­der­schla­gung. Auch neue Formen der inter­kom­mu­nalen Zusam­men­ar­beit bzw. das Out­sour­cing von Teil­auf­gaben kommen in Betracht.

Gesetzliche Grundlagen zum Ausweis der Forderungen in der Bilanz

Die gesetzlichen Grundlagen zum Ausweis der Forderungen in der kommunalen Bilanz befinden sich in den jeweiligen Gemeindehaushaltsverordnungen der Bundesländer. Forderungen sind auf der Aktivseite der Bilanz als eine Position des Umlaufvermögens auszuweisen. Eine genaue Auflistung der Mindestgliederung der Forderungen in den einzelnen Bundesländern können Sie im kompletten Beitrag nachlesen.

Was zählt zu den kommunalen Forderungen?

Der überwiegende Teil der kommunalen Forderungen ist öffentlich-rechtlich begründet. Dazu zählen:

  • die Gebühren und Beiträge,

  • die kommunalen Steuern (z. B. Gewerbe-, Hunde-, Vergnügungssteuer, Grundsteuer A, Grundsteuer B),

  • die Forderungen aus Transferleistungen und

  • sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen (z. B. Kostenerstattungen, Bußgelder aus Verkehrsordnungswidrigkeiten).

Den privatrechtlichen Forderungen liegt ein privates Rechtsverhältnis zugrunde, z. B.

  • Verkauf,

  • Mieten und Pachten,

  • Eintrittsgelder.

Die sonstigen Vermögensgegenstände bilden einen Sammelposten für vertraglich begründete Forderungen, die keiner anderen Bilanzposition zugeordnet werden können, z. B.

  • Gehaltsvorschüsse und
  • auf sonstiger Anspruchsgrundlage entstandene Forderungen (wie Schadensersatzansprüche).

Forderungsübersicht bzw. Forderungsspiegel

Zusätzlich zum Ausweis in der Bilanz ist eine Forderungsübersicht, auch Forderungsspiegel genannt, als Anlage zum Anhang zu erstellen. In der Forderungsübersicht sind anzugeben:

  • der Gesamtbetrag der Forderungen am Abschlusstag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr,
    von über einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren,
  • der Gesamtbetrag am Abschlusstag des Vorjahres.

Die Gliederung der Forderungsübersicht richtet sich nach der Gliederung der Forderungen in der Bilanz. In der Regel enthalten die verbindlich vorgegebenen Muster zur Haushaltswirtschaft in den einzelnen Bundesländern einen Forderungsspiegel.

Bewertungsvorschriften

Bei den Bewertungsvorschriften ist zwischen allgemeinen und speziellen Bewertungsvorschriften zu unterscheiden.

  • Die allgemeinen Bewertungsvorschriften ergeben sich aus dem HGB und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
  • Die speziellen Bewertungsvorschriften sind in den jeweiligen landesspezifischen Haushaltsverordnungen enthalten.
Schlagworte zum Thema:  Forderungsmanagement