Outsourcing von Forderungsmanagement

Zur Optimierung und Arbeitsentlastung wird das Out­sour­cing des kom­mu­nalen For­de­rungs­ma­nage­ments durch die Beauf­tra­gung Pri­vater, z. B. Inkas­so­un­ter­nehmen, seit Jahren intensiv und kon­tro­vers dis­ku­tiert. Was gibt es für Mög­lich­keiten?

Aufgrund des hoheitlichen Charakters einiger Teilaufgaben der Forderungsbeitreibung auf der Grundlage der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder (z. B. Androhung, Festsetzung und Ausübung von Zwangsmitteln) ist die materielle Privatisierung dieses Aufgabenbereichs ausgeschlossen. Unstrittig scheint die Zulässigkeit der Beauftragung Privater im Bereich der privatrechtlichen Forderungen, die auf der Grundlage der Zivilprozessordnung realisiert werden.

Die Bei­trei­bung einer öffentlich-rechtlichen For­de­rung ist ein mehr­stu­figer Prozess, der kei­nes­wegs in allen Stadien eine klas­si­sche öffent­liche Aufgabe dar­stellt. Diese Stadien reichen von der – rein hoheit­li­chen – For­de­rungs­ent­ste­hung und Forderungsfestsetzung (z. B. durch Leis­tungs­be­scheid) über die Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung bis hin zur eigent­li­chen Erfül­lung der For­de­rung im Wege der Zah­lungs­ab­wick­lung oder der Vor­be­rei­tung der Ver­wal­tungs­voll­stre­ckung. So greifen die recht­li­chen Restrik­tionen für öffent­lich-recht­liche For­de­rungen nicht im kom­mu­nalen Mahn­wesen. Glei­ches gilt für die Bear­bei­tung nach Been­di­gung des for­mellen Voll­stre­ckungs­ver­fah­rens, z.B. die Langzeitbeobachtung von Forderungen. Län­der­spe­zi­fi­sche Unter­schiede sind in jedem Fall zu berück­sich­tigen.

Die Ent­schei­dung und Beauf­tra­gung Pri­vater bedarf daher einer dif­fe­ren­zier­teren Betrach­tung. Das Out­sour­cing kann sich z. B. auf die res­sour­cen­in­ten­siven Tätig­keiten im Vorfeld des Bei­trei­bungs­pro­zesses beziehen, beispielsweise bei der Adress­ermitt­lung oder der Digi­ta­li­sie­rung von Doku­menten als Basis für einen elek­tro­ni­schen Work­flow.

Dass bislang nur wenige Ver­wal­tungen im Bereich des For­de­rungs­ma­nage­ments auf die Unter­stüt­zung pri­vater Dienst­leister zurück­greifen, ist im Wesent­li­chen in der Unsi­cher­heit bei der Frage nach der recht­li­chen Zuläs­sig­keit der Aus­la­ge­rung von Tätig­keiten des For­de­rungs­ma­nage­ments, den technischen Workflows und sicheren IT-Schnittstellen begründet.

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