Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer

Ab 2021 gilt eine neue Rechtslage zur steuerrechtlichen Beurteilung von Personen des öffentlichen Rechts. Kommunen sollten sich frühzeitig auf diese Änderungen einstellen und prüfen, ob eine Einstufung als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sinnvoll ist oder nicht.

Durch § 2b UStG werden juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) in Zukunft häufiger als umsatzsteuerlich unternehmerisch einzustufen sein als zuvor. Kommunen sollten umgehend all ihre Tätigkeiten einer umsatzsteuerrechtlichen Würdigung unterziehen.

Wer gilt umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer?

Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff hat eine zentrale Bedeutung sowohl für die Umsatzsteuerbarkeit (und bei fehlender Steuerbefreiung für die Steuerpflicht) als auch für den Vorsteuerabzug. Außerdem ist aufgrund von § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der Unternehmer regelmäßig der Umsatzsteuerschuldner. Bezogen auf jPöR stellt sich die Frage, wann diese umsatzsteuerlich als Unternehmer gelten.

In dieser Frage unterscheidet sich die alte Rechtslage, die infolge der (i. d. R. ausgeübten) Option gem. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG für die meisten jPöR noch bis Ende 2020 Geltung hat, von der neuen Rechtslage ab 1.1.2021.

Unternehmereigenschaft nach derzeitigem Recht

Die Grundnorm für die Feststellung der Unternehmereigenschaft bildet sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage ist § 2 Abs. 1 UStG, der als Tatbestände die selbstständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit beinhaltet.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts handeln in weiten Feldern ihrer hoheitlichen und vermögensverwaltenden Tätigkeiten selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmenerzielungsabsicht und damit nach der Grundnorm des § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch. Nach § 2 Abs. 3 UStG Satz 1 UStG a.F. wird dieses Ergebnis allerdings dadurch verhindert, dass eine umsatzsteuerliche Einstufung als unternehmerisch positiv an die körperschaftsteuerliche Einstufung als Betrieb gewerblicher Art gekoppelt wird. Daher sind Kommunen nach alter nationaler Rechtslage mit ihren hoheitlichen und vermögensverwaltenden Tätigkeiten keine Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes, womit sie einerseits nicht steuerbar sein können, andererseits aber auch keine Chance auf Vorsteuerabzug haben.

Wenn sich dieses Ergebnis für einige Tätigkeiten ab 2021 ändert, birgt diese Veränderung nicht nur Risiken und Belastungen, sondern auch Chancen.