Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b UStG neu eingefügt.
Übergangsregelung läuft bald aus
Die Änderungen traten am 1.1.2017 in Kraft. Die Neuregelung wird allerdings von einer Übergangsregelung begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bisherige Recht für sämtliche vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden. Durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Übergangsregelung ergänzt, so dass diese Erklärung auch für Leistungen gilt, die vor dem 1.1.2023 ausgeführt werden.
Besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug
In Folge der Neuregelung gelten jPöR, die den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG erfüllen, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Dies setzt voraus, dass eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Diese sich in § 2b UStG widerspiegelnde besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer i. d. R. umfangreichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (i. e. S.) macht besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug erforderlich, die in dem Entwurf des BMF näher dargestellt werden. Dabei wird näher auf folgende Aspekte eingegangen:
- Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen
- Aufteilung von Vorsteuerbeträgen
- Besonderheiten der Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder
Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, veröffentlicht am 25.10.2022
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.6045
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.009
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
889
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7566
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
622
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
489
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
445
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
373
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
340
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
334
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