Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer
Änderung der Zuständigkeit
Die Finanzverwaltung bestimmt nach § 1 Abs. 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten, dass für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer - abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 32 UStZustV - nicht mehr das "Zentralfinanzamt Nürnberg", sondern entsprechend Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung das "Finanzamt Nürnberg" örtlich zuständig ist.
BMS, Schreiben v. 1.1.2026, IV D 1 - S 0123/00023/002/014
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