Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer
Änderung der Zuständigkeit
Die Finanzverwaltung bestimmt nach § 1 Abs. 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten, dass für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer - abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 32 UStZustV - nicht mehr das "Zentralfinanzamt Nürnberg", sondern entsprechend Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung das "Finanzamt Nürnberg" örtlich zuständig ist.
BMS, Schreiben v. 1.1.2026, IV D 1 - S 0123/00023/002/014
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
5.5775
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.706
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3636
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.205
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.142
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.017
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
955
-
Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
907
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
622
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
577
-
Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
07.01.2026
-
Muster der Umsatzsteuererklärung 2026
07.01.2026
-
Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer
07.01.2026
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
07.01.2026
-
Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
07.01.2026
-
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2026
07.01.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Dezember 2025
05.01.2026
-
Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung
31.12.2025
-
Änderungen des UStAE zum 31.12.2025
30.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch
29.12.2025