Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2026
Werden Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben, dann muss dieser Vorgang auch lohnsteuerlich beurteilt werden. In diesen Fällen findet der anteilige amtliche Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) Anwendung.
Ab 1.1.2014 gilt dies auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.
Amtliche Sachbezugswerte 2026
Für das Kalenderjahr 2026 betragen die Sachbezugswerte
- für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 EUR,
- für ein Frühstück 2,37 EUR.
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 EUR anzusetzen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9665
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.167
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
823
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7156
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
650
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
601
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
350
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
347
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
333
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
313
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Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
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Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
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