Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten ab 2023

Die Finanzverwaltung äußert sich zu Mahlzeiten, die ab 2023 unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden. Diese Mahlzeiten sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.

Wenn Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, muss diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich bewertet werden ist. Hier findet der anteilige amtliche Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) Anwendung.

Amtliche Sachbezugswerte 2023

Für das Kalenderjahr 2023 gelten folgende Sachbezugswerte:

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR
  • für ein Frühstück 2,00 EUR

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 Euro anzusetzen.

BMF, Schreiben v. 23.12.2022, IV C 5 - S 2334/19/10010 :004