Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2023
Wenn Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, muss diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich bewertet werden ist. Hier findet der anteilige amtliche Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) Anwendung.
Amtliche Sachbezugswerte 2023
Für das Kalenderjahr 2023 gelten folgende Sachbezugswerte:
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR
- für ein Frühstück 2,00 EUR
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 Euro anzusetzen.
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