Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2023
Wenn Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, muss diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich bewertet werden ist. Hier findet der anteilige amtliche Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) Anwendung.
Amtliche Sachbezugswerte 2023
Für das Kalenderjahr 2023 gelten folgende Sachbezugswerte:
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR
- für ein Frühstück 2,00 EUR
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 Euro anzusetzen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
3.0045
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.803
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.0926
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.014
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
959
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
770
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
6302
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
474
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
466
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
431
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Mindeststeuer-Berichte ab sofort beim BZSt einreichbar
30.04.2026
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Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
28.04.2026
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Anwendungsschreiben zum StAbwG aktualisiert
28.04.2026
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Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
24.04.2026
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Umsatzsteuer-Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland
24.04.2026
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Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern auf dem Gebiet der Telekommunikation
23.04.2026
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Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern von Erdgas und/oder Elektrizität
23.04.2026
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Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
23.04.2026
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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
16.04.2026
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Bruchteilsgemeinschaften als umsatzsteuerliche Unternehmer
15.04.2026