Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ergänzt
Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung
Mit Schreiben v. 9.6.2023 und v. 26.9.2023 hat das BMF Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung veröffentlicht:
- Das Schreiben v. 9.6.2023 gilt bis 31.12.2024 (vgl. News).
- Das Schreiben v. 26.9.2023 gilt ab 2025 (vgl. News).
Ergänzung bei den Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
In der Anlage 1 der beiden BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung werden jeweils bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht aufgeführt. Diese werden nun ergänzt. So erfolgt nach der Angabe zu "Unterhaltssicherungsgesetz (USG)" jeweils folgende Angabe
"Zeuginnen und Zeugen Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)“"
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9355
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.058
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
879
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
771
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6926
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
657
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
360
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
342
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
295
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
284
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Begriff und Begründung einer Betriebsstätte
19.06.2026
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Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
17.06.2026
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Datenschema der E-Bilanz-Taxonomien 6.10 veröffentlicht
16.06.2026
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Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
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Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
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Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
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Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
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Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
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Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
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Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026