Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ergänzt

Die Finanzverwaltung hat die beiden Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung in Anlage 1 ergänzt.

Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung

Mit Schreiben v. 9.6.2023 und v. 26.9.2023 hat das BMF Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung veröffentlicht:

  • Das Schreiben v. 9.6.2023 gilt bis 31.12.2024 (vgl. News). 
  • Das Schreiben v. 26.9.2023 gilt ab 2025 (vgl. News).

Ergänzung bei den Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

In der Anlage 1 der beiden BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung werden jeweils bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht aufgeführt. Diese werden nun ergänzt. So erfolgt nach der Angabe zu "Unterhaltssicherungsgesetz (USG)" jeweils folgende Angabe

"Zeuginnen und Zeugen Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)“"

BMF, Schreiben v. 12.4.2024, IV D 1 - S 0229/20/10001 :037

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