Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 2025
Zur Sicherung der Besteuerung sind andere Finanzbehörden sowie andere öffentliche Stellen, z. B. Gerichte, verpflichtet, den Finanzbehörden bestimmte Mitteilungen zu machen. § 93a AO bildet hierfür die gesetzliche Grundlage, aufgrund derer der Verordnungsgeber die Mitteilungsverordnung (MV) erlassen hat. Die Steuerpflichtigen sind von den Mitteilungen zu unterrichten.
Änderungen der Mitteilungsverordnung
Mit Wirkung ab dem 1.2.2025 treten zahlreiche wichtige Änderungen der MV in Kraft:
- Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der MV in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein.
- Außerdem werden die Organe der Rechtspflege zweifelsfrei in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen.
- Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften künftig Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.
In seinem neuen Schreiben nimmt das BMF zur am 2025 geltenden MV Stellung.
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342
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
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