
Das BMF hat zur Gesamtfassung des Anwendungsschreibens zur Mitteilungsverordnung eine Ergänzung in Anlage 1 veröffentlicht.
Mitteilungsverordnung wurde geändert
Die Mitteilungsverordnung wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 25.5.2022 (BGBl 2022 I Seite 816) geändert. Das BMF hat eine Neufassung des Anwendungsschreibens veröffentlicht. Das Schreiben gilt ab sofort bis 31.12.2024.
Anwendungsschreiben veröffentlicht
Das Schreiben v. 2.6.2022 enthält Erläuterungen zu folgenden Punkten:
- Zweck der Verordnung
- Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
- Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
- Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
- Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
- Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
- Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
- Elektronische Mitteilungen über Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (§ 14 MV)
- Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 15 MV)
Anlage 1 ergänzt
Mit BMF-Schreiben v. 10.10.2022 wurde die Anlage 1 zu dem Anwendungsschreiben ergänzt. Hier sind bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht geregelt. Ergänzt werden aktuell Regelungen zu Zahlungen an Strafgefangene nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen, sofern diese Zahlungen einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
BMF, Schreiben v. 2.6.2022, IV A 3 - S 0229/21/10002 :009
aktuell: BMF, Schreiben v. 10.10.2022, IV A 3 - S 0229/22/10002 :001