Anwendung der Mitteilungsverordnung
Mitteilungsverordnung wurde geändert
Aufgrund der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 sowie der Aufnahme klarstellender Aussagen zur Behandlung von Darlehen musste das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung aktualisiert werden. Das BMF hat eine Neufassung des Anwendungsschreibens veröffentlicht. Das Schreiben gilt ab sofort bis 31.12.2024.
Anwendungsschreiben veröffentlicht
Das Schreiben enthält Erläuterungen zu folgenden Punkten:
- Zweck der Verordnung
- Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
- Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
- Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
- Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
- Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
- Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
- Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (§ 13a MV)
- Elektronische Mitteilungen über Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der CoronavirusTestverordnung (§ 14 MV)
- Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 15 MV)
Ausnahmen in Anlage 1 und 2
In der Anlage 1 und Anlage 2 werden bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht geregelt.
BMF, Schreiben v. 2.6.2022, IV A 3 - S 0229/21/10002 :009
BMF, Schreiben v. 10.10.2022, IV A 3 - S 0229/22/10002 :001
aktuell: BMF, Schreiben v. 9.6.2023, IV A 3 - S 0229/22/10002 :002
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