
Bild: Haufe Online Redaktion
Bei den Finanzämtern gehen regelmäßig Mitteilungen anderer Behörden ein.
Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zur Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zur Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
Anwendung der Mitteilungsverordnung
Die Finanzverwaltung äußert sich in dem BMF-Schreiben v. 21.1.2021 ausführlich zur Mitteilungsverordnung (MV). Erläutert werden die Regelungen zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 21.1.2021 bis 31.12.2024 zu folgenden Punkten:
- Zweck der Verordnung
- Mitteilungsverpflichtete
- Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
- Mitteilungen nach §§ 3 bis 6 MV
- Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6
- Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
- Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
BMF, Schreiben v. 21.1.2021, IV A 3 - S 0229/20/10003 :011
Schlagworte zum Thema:
Abgabenordnung