BMF

Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden


Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden

Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zur Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

Anwendung der Mitteilungsverordnung

Die Finanzverwaltung äußert sich in dem BMF-Schreiben v. 21.1.2021 ausführlich zur Mitteilungsverordnung (MV). Erläutert werden die Regelungen zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 21.01.2021 bis 31.12.2024 zu folgenden Punkten:

  • Zweck der Verordnung
  • Mitteilungsverpflichtete
  • Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
  • Mitteilungen nach §§ 3 bis 6 MV
  • Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6
  • Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
  • Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)

Änderung des Schreibens

Mit Schreiben v. 18.6.2021 und v. 29.9.2021 wird das Schreiben geändert und ergänzt.

BMF, Schreiben v. 21.1.2021, IV A 3 - S 0229/20/10003 :011

BMF, Schreiben v. 18.6.2021, IV A 3 -S 0229/20/10003 :011

aktuell: BMF, Schreiben v. 29.9.2021, IV A 3 - S 0229/21/10001 :006


Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion