Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden

Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zur Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

Anwendung der Mitteilungsverordnung

Die Finanzverwaltung äußert sich in dem BMF-Schreiben v. 21.1.2021 ausführlich zur Mitteilungsverordnung (MV). Erläutert werden die Regelungen zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 21.01.2021 bis 31.12.2024 zu folgenden Punkten:

  • Zweck der Verordnung
  • Mitteilungsverpflichtete
  • Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
  • Mitteilungen nach §§ 3 bis 6 MV
  • Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6
  • Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
  • Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)

Änderung des Schreibens

Mit Schreiben v. 18.6.2021 und v. 29.9.2021 wird das Schreiben geändert und ergänzt.

BMF, Schreiben v. 21.1.2021, IV A 3 - S 0229/20/10003 :011

BMF, Schreiben v. 18.6.2021, IV A 3 -S 0229/20/10003 :011

aktuell: BMF, Schreiben v. 29.9.2021, IV A 3 - S 0229/21/10001 :006

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