BMF, 10.10.2022, IV A 3 - S 0229/22/10002 :001
Behörden haben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Die Finanzbehörden können aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich bislang aus Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022, IV A 3 – S 0229/21/10002 :009, BStBl 2022 I Seite 848.
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Anlage 1 des vorgenannten BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022 nach den Ausführungen unter der Überschrift „Abgeordnete” mit sofortiger Wirkung folgende Regelung eingefügt:
„ | Arbeitsentgelt an Strafgefangene im Justizvollzug |
Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.” |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – Übersicht – BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2022, 1403
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