Der Zugewinnausgleichsanspruch an sich unterliegt weder der Einkommensteuer noch der Schenkungsteuer. Oft wird in der Praxis der Zugewinnausgleich durch Übertragung von Immobilien erfüllt. Da gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Zugewinnausgleichsanspruch in Geld zu leisten ist, erfolgt die Übertragung einer Immobilie rechtlich gesehen an Erfüllung statt.
Steuerlich gesehen handelt es sich dann um eine entgeltliche Veräußerung der Immobilie, die weitreichende finanzielle Folgen für den Übertragenden haben kann. Problematisch kann es im Einzelfall sein, wenn die an den Ehepartner übertragene Immobilie mehr wert ist als der Zugewinnausgleich (aber: hoher Freibetrag unter Eheleuten von 500.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dann kann bezüglich des übersteigenden Betrags eine steuerpflichtige Schenkung vorliegen.
Bei einem geplanten Verkauf eines eigengenutzten Objekts gilt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, dass dieses – soweit im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt – von der Spekulationsbesteuerung ausgenommen ist.
Soweit daher die verkaufte Immobilie von den Ehepartnern zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist, werden sich aus der Übertragung bzw. einem Verkauf keine einkommensteuerrechtlichen Folgen ergeben.
Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt – zusammenhängend – im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Vorschneller Auszug aus Familienwohnheim kann steuerlich n...