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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

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§§ 1 - 9 I. Steuerpflicht

§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge

 

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

 

1.

der Erwerb von Todes wegen;

 

2.

die Schenkungen unter Lebenden;

 

3.

die Zweckzuwendungen;

 

4.

das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

 

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

§ 2 Persönliche Steuerpflicht

 

(1) Die Steuerpflicht tritt ein

 

1.

in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht)[1]. 2Als Inländer gelten

 

a)

natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

 

b)

deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,

 

c)

unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die

aa)

im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und

bb)

zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 2Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staa...

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