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Bilanzpolitik im HGB-Jahresabschluss / 3.4.2 Bilanzpolitik im Hinblick auf den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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3.4.2.1 Geltungsbereich der Bewertungsstetigkeit

 

Rz. 77

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit[1] stellt – sofern er als Mussvorschrift verstanden wird – aufgrund der damit gegebenen Bindungswirkungen das größte Hindernis für eine flexible Bilanzpolitik dar. Denn Bilanzpolitik "lebt" von der Möglichkeit, die ihr prinzipiell zur Verfügung stehenden Mittel unterschiedlich einsetzen zu können. Dabei sind ggf. von Jahr zu Jahr gegensätzliche Maßnahmen zu treffen, je nachdem, in welche Richtung das ausgewiesene Jahresergebnis beeinflusst werden soll. Dass ein solches Verhalten dem Stetigkeitsgrundsatz widerspricht, ist offensichtlich.

Die materielle Bilanzpolitik ist somit von der in § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB und § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB kodifizierten Ansatz- und Bewertungsstetigkeit erheblich betroffen; man denke nur an die Strategie der Ergebnisglättung. Zudem beeinflusst der Grundsatz wegen des Maßgeblichkeitsprinzips nicht nur die Handels-, sondern auch die Steuerbilanz.

 

Rz. 78

Aus einzelbetrieblicher Sicht ist auch die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit den jeweiligen konkreten Erfordernissen der Unternehmenspolitik untergeordnet. Es sind deshalb Strategien zu entwickeln, die den Grundsatz der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit auf legale Weise "möglichst wenig restriktiv" wirken lassen. Im Vorfeld dieser Überlegungen sind zunächst 2 Fragen zu beantworten:

  • Welchen Anwendungsbereich deckt der Grundsatz der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit prinzipiell ab?
  • Wann liegt ein begründeter Ausnahmefall vor, in dem gem. § 252 Abs. 2 HGB bzw. § 246 Abs. 3 Satz 2 HGB vom Grundsatz der Bewertungs- bzw. Ansatzstetigkeit abgewichen werden darf?
 

Rz. 79

Zur Frage des Anwendungsbereichs des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit haben sich im Verlauf einer intensiv geführten Fachdiskussion folgende Auffassungen herausgebildet.[2]

  • Der Grundsatz betri...

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