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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 6 [Ort der Beför ... / 5.1 Grundsatz

Prof. Dr. Peter Zaumseil
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Rz. 18

Eine Beförderungslieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer ohne Einschaltung eines Spediteurs, Frachtführers, Verfrachters oder eines sonstigen Unternehmers den Liefergegenstand mit eigenen Transportmitteln selbst oder durch einen unselbstständigen Erfüllungsgehilfen zu seinem Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einem Dritten den Gegenstand befördert. Die Beförderung ist beendet, wenn der Gegenstand der Lieferung seinen Bestimmungsort erreicht hat.[1] In diesem Fall gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung beginnt.

 

Rz. 19

Erfolgte die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer schon vor dem Beginn der Beförderung, ist die Lieferung schon vorher bewirkt und die Beförderung für die Ortsbestimmung unmaßgeblich.

 

Beispiel 1:

Ein Unternehmer hatte dem Käufer eines Gegenstands das Eigentum am 1.1.01 durch Einigung (§ 929 S. 1 BGB) und Besitzkonstitut (§ 930 BGB, z. B. Miete) verschafft und den Gegenstand zunächst als Mieter im Besitz behalten. Nach Ablauf der Mietzeit am 31.12.02 befördert er den Gegenstand an den Vermieter (Käufer, Abnehmer).

Zeitpunkt der Lieferung ist der 1.1.01; die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgte an diesem Tag durch Eigentumsübertragung. Die Ortsbestimmung ist nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG vorzunehmen (dort, wo sich der Gegenstand am 1.1.01 befand).

 

Beispiel 2:

Die Ware ist nach dem Verkauf am 1.2.01 beim Verkäufer A in Köln verblieben, der sie auf Bitten des Käufers B kostenlos aufbewahrt. B ist durch Einigung und Besitzkonstitut (Verwahrung) am 1.02.01 Eigentümer geworden. Einige Monate später bittet Käufer B den A, sie auf seine Kosten an seine Anschrift nach München zu befördern.

Zeitpunkt der Lieferung ist 1.2.01; die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgte an diesem Tag durch Eigentumsübertragung. D...

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