Rz. 25

[Autor/Stand] Faktisch verzichtet man auch auf eine eigene Anzeigepflicht derjenigen Personen, über deren Erwerb die zuständige Behörde durch die Steuererklärung anderer Beteiligter hinreichend informiert wird.[2] Dies gilt ebenso, wenn – außerhalb der von §§ 30 Abs. 3, 34 ErbStG erfassten Fälle – mehrere Personen anzeigepflichtig sind und bereits eine ordnungsgemäße Anzeige vorliegt (s. auch hier Rz. 10.3).[3] Die individuelle Berechnung der Festsetzungsfristen wird dadurch jedoch nicht beeinflusst (s. auch § 31 ErbStG Rz. 8).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Unter welchen Umständen ansonsten eine "anderweitige" Kenntniserlangung genügt, scheint jedenfalls für Kontrollmitteilungen geklärt (s. § 34 ErbStG Rz. 17, 18).[5] Allerdings äußert sich der BFH gerade im Hinblick auf § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO nicht eindeutig. So muss zwar das Finanzamt nur den Rechtsgrund des Erwerbs sowie Namen und Anschriften der Beteiligten erkennen, damit ein Erbschaft-/Schenkungsteueranspruch bereits mit Ablauf des vierten, auf das Jahr der Kenntniserlangung folgenden Kalenderjahrs verjähren kann, wenn und soweit die Steuer nicht rechtzeitig, ggf. per Schätzung oder auch vorläufig, festgesetzt bzw. die Steuerfestsetzung ausgesetzt wird (§§ 162 Abs. 1 und 2, 165 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 AO (beachten Sie: Dies führt zu einer Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 AO).[6] Bedarf es jedoch noch weiterer Ermittlungen zur Prüfung der steuerlichen Relevanz eines Vorgangs, genügt dies wohl nicht.[7]

 

Rz. 27– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[3] Vgl. BFH v. 6.7.2005 – II R 9/04, BStBl. II 2005, 780 = AO-StB 2005, 310 m. Komm. Bauhaus. Diese zur GrESt ergangene Entscheidung gilt auch in Fällen des § 30 Abs. 1, 2 ErbStG; BFH v. 26.10.2006 – II R 16/05, BFH/NV 2007, 852 = ErbStB 2007, 129 (Hartmann).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021

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