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Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs

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Das Vereinbarte muss in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden[5].

[5] BFH v. 7.11.1990 – X R 126/87, BStBl. II 1991, 291; BFH v. 18.12.1990 – VIII R 290/82, BStBl. II 1991, 391 und BFH v. 12.2.1992 – X R 121/88, BStBl. II 1992, 468.

a) Vergleichsmaßstab

Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen

  • neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung
  • auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen,

sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen[6].

Voraussetzungen: Das setzt insbesondere voraus, dass

  • eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,
  • die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und
  • der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist.
[6] BFH v. 22.10.2013 – X R 26/11, BStBl. II 2014, 374 = EStB 2014, 3 (Brill).

b) Besicherung des Rückzahlungsanspruchs

Eine ausreichende Besicherung liegt bei Hingabe banküblicher Sicherheiten vor. Dazu gehört vornehmlich die dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld.

Weitere Sicherheitsmöglichkeiten: Außerdem kommen alle anderen Sicherheiten, die für das entsprechende Darlehen banküblich sind, in Betracht, wie

  • Bankbürgschaften,
  • Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern,
  • Forderungsabtretungen sowie
  • Schuldmitübernahme oder
  • Schuldbeitritt eines fremden Dritten oder eines Angehörigen, wenn dieser über entsprechend ausreichende Vermögenswerte verfügt.

Beraterhinweis Das aus dem Fremdvergleich...

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