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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 8 Wohnsitz / 1.2 Tatsächliche Gestaltung

Nina Sombeck
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Rz. 2

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht ein Willensakt, sondern die tatsächliche, wirtschaftliche Gestaltung der Verhältnisse entscheidend.[1] Die Verobjektivierung des Wohnsitzbegriffs sollte ursprünglich (bis zum Jahr 1945) verhindern, dass die durch Reichsfluchtsteuergesetz 1931 eingeführte Reichsfluchtsteuer bei Wegzug durch willentliche Beibehaltung des Wohnsitzes vermieden werden konnte.[2] Bereits in § 13 StAnpG wie jetzt in § 8 AO ist bewusst die ursprüngliche Formulierung der RAO ("eine Wohnung u. U. innehat, die auf die Absicht der Beibehaltung einer solchen schließen lassen") objektiver gefasst worden.("innehat u. U., die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird"). Entsprechend knüpft der steuerliche Wohnsitzbegriff in erster Linie an die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse und nicht an subjektive Momente an.[3] Dabei muss zu diesen objektiven Kriterien nach der Rechtsprechung auch eine subjektive Bestimmung des Stpfl. hinzutreten, dass die Wohnung für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt ist. Darin sieht der BFH ein Unterscheidungsmerkmal, ob es lediglich um ein Aufenthaltnehmen einer Wohnung oder um einen Wohnsitz geht.[4] Entsprechend werden Absichten des Stpfl. lediglich bei der Wertung der für den Wohnsitzbegriff entscheidenden Merkmale im Einzelfall herangezogen. Es muss sich um im steuerlichen Sinn objektivierte und nachprüfbare Voraussetzungen für das Innehaben einer Wohnung handeln.[5] Hierbei ist eine Prognoseentscheidung zu treffen.[6] Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für das fehlende "Innehaben" sind für die Frage des Wohnsitzes dagegen unerheblich.[7]

Da das Innehaben der Wohnung entscheidend ist, kommt der polizeilichen Anmeldung bzw. Abmeldung grundsätzlich keine Bedeutung zu.[8] D...

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