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Schiedsverfahren (DBA) – ABC IntStR / 2 Inhalt

Dr. Stefan Greil
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Das Schiedsverfahren nach Art. 25 Abs. 5 OECD-MA ist kein eigenständiges Verfahren, sondern ein integraler Bestandteil des Verständigungsverfahrens. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 5 Satz 1 OECD-MA, wonach in Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht in der Lage sind, innerhalb einer Zwei-Jahres-Frist eine einvernehmliche Lösung nach Art. 25 Abs. 2 OECD-MA herbeizuführen, "die ungelöste Fragen" auf Antrag der betreffenden Person einem Schiedsverfahren unterworfen werden.

Das Schiedsverfahren nach Art. 25 Abs. 5 OECD-MA erstreckt sich grundsätzlich auf alle Streitfragen, für die der sachliche Anwendungsbereich des Verständigungsverfahrens nach Art. 25 Abs. 1 OECD-MA eröffnet ist. Anders als bei der EU-Schiedskonvention erfolgt keine Beschränkung auf die Einkünfteabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen bzw. auf das Verhältnis zwischen Stammhaus und Betriebsstätte.

Die Einleitung eines Schiedsverfahrens steht nicht im Ermessen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder bedarf deren Zustimmung. Bei Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen ist das Schiedsverfahren zwingend durchzuführen. Auf seinen Antrag hin hat der Stpfl. gem. Art. 25 Abs. 5 OECD-MA einen auf die Durchführung des Schiedsverfahrens gerichteten Einleitungsanspruch.

Der Schiedsspruch ist dadurch umzusetzen, dass die zuständigen Behörden grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach dessen Mitteilung eine inhaltsgleiche Verständigungsvereinbarung treffen. Rechtswirkung entsteht gegenüber dem Stpfl. erst durch die Umsetzung in innerstaatliches Recht. Nach § 175a AO können Steuerbescheide u. a. erlassen, aufgehoben oder geändert werden, soweit dies zur Umsetzung eines Schiedsspruchs nach einem DBA erforderlich ist.

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