Rz. 1

Die Regelungen des II. Abschnitts[1] enthalten unter der Überschrift "Wertermittlung" die für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und seine Bewertung maßgebenden Bestimmungen. Durch diese Vorschriften wird der Steuergegenstand bezüglich seiner Bemessungsgrundlage so präzisiert, dass sich die Steuerschuld nach Maßgabe der §§ 14 ff. ErbStG berechnen lässt.

Zur "Wertermittlung" gehört zunächst die Feststellung der durch § 10 ErbStG festgelegten steuerlichen Bemessungsgrundlage, d. h. des Gegenstands der Bewertung. Dies ist der sich in der Bereicherung des Erwerbers ausdrückende steuerpflichtige Erwerb. § 10 ErbStG enthält des Weiteren Regelungen zur Ermittlung der Bereicherung; dem steuerpflichtigen Erwerb sind ggf. Vorerwerbe gem. § 14 ErbStG hinzuzurechnen. § 11 ErbStG bestimmt den für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt. § 12 ErbStG trifft nähere Bestimmungen zur Bewertung und schlägt die Brücke in das BewG. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist ggf. noch um Steuerbefreiungen der §§ 5, 13, 13a, 13d, 18 ErbStG sowie der Freibeträge der §§ 16, 17 ErbStG zu kürzen.

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