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Verbindlichkeiten im Abschluss nach HGB und EStG / 7.1 Ausgangsbeispiel

Prof. Dr. Markus Häfele
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Rz. 120

 
Praxis-Beispiel

A veräußerte sein Unternehmen mit allen Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten an den Unternehmer B zum 1.5.01. Als Kaufpreis wurde der nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnde Buchwert zum 30.4.01 in Höhe von 81.560 EUR zuzüglich einer Vergütung von insgesamt 70.000 EUR für die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven vereinbart. A war aus einem Mietvertrag zu Mietzahlungen von monatlich 2.000 EUR verpflichtet. Der Mietvertrag lief noch bis zum 31.12.02, bot aber keinen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen. Daher war in der Handelsbilanz eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebendem Geschäft ausgewiesen, die am 30.4.01 in Höhe der ab 1.5.01 bis 31.12.02 noch zu zahlenden Mietsumme von 40.000 EUR bilanziert war. B übernahm diese noch bestehende Verpflichtung aus dem Mietvertrag in Anrechnung auf den Kaufpreis. Wegen des steuerlichen Bilanzierungsverbots gem. § 5 Abs. 4a EStG war die Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz des veräußerten Unternehmens nicht bilanziert.

 

Rz. 121

Handelsrechtlich war im vorstehenden Beispiel vom Veräußerer A eine Drohverlustrückstellung auszuweisen.[1] Bei Entstehung des drohenden Verlustes wurde gebucht:

Mietaufwand an Drohverlustrückstellung

Der insgesamt drohende Verlust wurde so handelsrechtlich als Aufwand behandelt. In voller Höhe wirkte sich also der drohende Verlust von Anfang an gewinnmindernd aus. Laufend wurde monatlich in der handelsrechtlichen Buchführung gebucht:

Drohverlustrückstellung

2.000 EUR

an Bank

2.000 EUR

Die laufenden Mietzahlungen minderten jeweils die Rückstellung. Sie wirkten sich also handelsrechtlich beim Veräußerer A aufwandmäßig und damit gewinnmindernd nicht mehr aus.

Steuerrechtlich durfte eine Drohverlustrückstellung nicht ausgewiesen werden. D...

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