Rz. 256

Gem. § 24 Abs. 4 Hs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG kann der steuerliche Übertragungszeitpunkt (Einbringungszeitpunkt) um bis zu acht Monate rückbezogen werden. Daher wird verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG.[1]

Rz. 257 – 264 einstweilen frei

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