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Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)

Simon Gossert, Moritz Hildenbrand
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Rz. 256

Gem. § 24 Abs. 4 Hs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG kann der steuerliche Übertragungszeitpunkt (Einbringungszeitpunkt) um bis zu acht Monate rückbezogen werden, sofern die Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Daher wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG verwiesen.[1]

 

Rz. 257

Bei sog. erweiterten Anwachsungsmodellen ist zu beachten, dass dieses grundsätzlich einen Fall der Einzelrechtsnachfolge darstellt. Der Vorgang der Anwachsung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Reflex auf die eigentliche Einbringung der Mitunternehmeranteile, welche in den meisten Fällen durch Einzelrechtsnachfolge im Rahmen einer Abtretung erfolgt. Das erweiterte Anwachsungsmodell kann jedoch auch per Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG vollzogen werden, sofern die Einbringung im Wege einer Spaltung nach § 123 UmwG erfolgt (in der Gestaltungspraxis meist per Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG oder per Ausgliederung zur Neugründung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG).

Rz. 258 – 264 einstweilen frei

[1] § 20 UmwStG Rz. 394ff.

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