Zusammenfassung

 
Überblick

Die Umsatzsteuer, die an Lieferanten und Dienstleister, bzw. bei Importen und Reverse-Charge-Fällen direkt an das Finanzamt oder an den Zoll zu entrichten ist, kann bei Unternehmern grundsätzlich als Vorsteuer wieder vom Finanzamt zurückgefordert werden. Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt (abziehbare Vorsteuer), soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt. Der allgemeine Grundsatz, dass die abziehbaren Vorsteuern auch abgezogen werden können, gilt in einigen Fällen nicht, insbesondere wenn der Unternehmer bestimmte steuerfreie oder bestimmte nicht steuerbare Umsätze nach deutscher Rechtsauffassung ausführt. Zudem gibt es weitere Einzelregelungen, bei denen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. eingeschränkt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus § 15 Abs. 2 und 3 UStG, die Verwaltungsauffassungen hierzu aus Abschn. 15.12–15.15 UStAE.

1 Übersicht

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug erstreckt sich nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG auf die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung der in dieser Vorschrift bezeichneten Umsätze verwendet, sowie auf die Steuer für die sonstigen Leistungen, die er für diese Umsätze in Anspruch nimmt.

Der Begriff der Verwendung einer Lieferung oder sonstigen Leistung umfasst auch die Verwendungsabsicht. Das Recht auf Vorsteuerabzug des Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Im Rahmen des möglichen Vorsteuerabzugs oder -ausschlusses kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.[1]

Bei jedem Leistungsbezug muss der Unternehmer über die beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistung sofort entscheiden. Die Verwendungsabsicht muss objektiv belegt und in gutem Glauben erklärt werden. Die objektiven Anhaltspunkte (z. B. Mietverträge, Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers, Schriftwechsel mit Interessenten, Vertriebskonzepte, Kalkulationsunterlagen), die die Verwendungsabsicht belegen, sind regelmäßig einzelfallbezogen zu betrachten. Es sind konkrete Nachweise erforderlich, die einem strengen Prüfungsmaßstab unterliegen. Behauptungen reichen nicht aus. Dabei gehen Unklarheiten zulasten des Unternehmers.[2] Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt auch dann bestehen, wenn es später nicht zu den beabsichtigten Verwendungsumsätzen kommt.[3] Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf nachfolgende Leistungsbezüge bzw. Anzahlungen und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug aus. Nachweisbare Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb z. B. nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind.[4]

2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen

Vorsteuerbeträge für steuerfreie Umsätze sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG grds. vom Abzug ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich jedoch nicht auf die Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b UStG bezeichneten steuerfreien Umsätzen (z. B. im Exportbereich) zuzurechnen sind. Dennoch führen viele steuerfreie Umsätze zum Vorsteuerausschluss.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluss

Der Vermieter V vermietet ein Gebäude zu Wohnzwecken. Da die Vermietung von Wohnräumen steuerfrei ist[1], kann V im Zusammenhang mit dieser Vermietung stehende Vorsteuerbeträge nicht abziehen. Bei einer Vermietung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer (für dessen Unternehmen) kann hingegen zur Steuerpflicht mit Vorsteuerabzug optiert werden.[2]

Der Bausparkassenvertreter B erhält für den Abschluss von Bausparverträgen Provisionen von der Bausparkasse. Da die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter steuerfrei sind[3], kann B im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehende Vorsteuerbeträge nicht abziehen.

Die Bank B stellt ihren Kunden und – um weitere Kunden zu gewinnen – anderen Autofahrern unentgeltlich Stellplätze zum Parken zur Verfügung. Umsatzsteuern, die B für die Leistungen zur Errichtung und den Unterhalt des Parkhauses in Rechnung gestellt worden sind, sind insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, als B steuerfreie Umsätze[4] bewirkt.[5]

Anbei eine Übersicht über wesentliche steuerfreie Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist:[6]

  • Gewährung und die Vermittlung von Krediten (Ausnahme: Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen),[7]
  • die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, w...

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