Kein Dienstunfall bei Reparaturversuch mit privatem Klappmesser
Der mittlerweile pensionierte Kläger war Polizeivollzugsbeamter im saarländischen Landesdienst. Im April 2019 erstattete er bei seiner Dienststelle eine Dienstunfallanzeige. Danach habe er zu Dienstbeginn in dem ihm zugewiesenen Arbeitsraum festgestellt, dass die sonst über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank gelegen habe. Es sei ihm aufgefallen, dass die Batterie der Uhr unsachgemäß im Batteriefach gesteckt habe und die Klemmfeder verbogen gewesen sei. Er habe mit seinem Klappmesser die verbogene Feder wieder richten wollen. Hierbei sei das Messer zugeschnappt und er habe sich einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zugezogen.
Sein Antrag auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall ist behördlich und in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufe, wenn ein Beamter sich ohne Not einem Verletzungsrisiko durch Hantieren mit einem privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstand aussetze, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht prüfen könne (OVG Saarlouis, Urteil vom 21.3.2024, OVG 1 A 155/22).
Reparatur mit ungeeignetem, gefährlichen Gegenstand ist nicht im Interesse des Dienstherrn
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall.
Zwar hat sich der Unfall in einem Dienstgebäude zur Dienstzeit ereignet und ist damit grundsätzlich als "in Ausübung des Dienstes eingetreten" vom Dienstunfallschutz erfasst. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Reparatur der Uhr nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers als Polizeibeamter gehörte.
Dienstunfallschutz wird jedoch nicht gewährt, wenn die Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Das ist hier der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein Einhandmesser im Sinne des Waffengesetzes handelte und das Führen des Messers bereits deshalb verboten war. Jedenfalls lief die Benutzung dieses Messers zum Zweck einer Uhrreparatur den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Das verwendete Messer ist ein abstrakt gefährlicher Gegenstand, der für den Zweck der Reparatur ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet war.
(BVerwG, Urteil v. 13.3.2025, 2 C 8.24)
-
Beginn der TV-L-Tarifrunde 2026
6.661
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
2.0692
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.7691
-
Entgelttabelle TV-L
1.694
-
TVöD-Tarifrunde für Kommunen und den Bund 2025: Redaktionsverhandlungen abgeschlossen
1.125
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
1.118
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
987
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
805
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
658
-
Keine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bei Renteneintritt
5092
-
Theaterintendant ist Arbeitnehmer
22.12.2025
-
Schleswig-Holstein plant Prüfung von Bewerbern für Staatsdienst durch Verfassungsschutz
18.12.2025
-
Das sind die wichtigsten Themen für Personaler im öffentlichen Dienst zum Jahreswechsel
17.12.2025
-
Richterin mit Kopftuch
09.12.2025
-
Beginn der TV-L-Tarifrunde 2026
03.12.2025
-
VGH erleichtert Ausbildung für geduldete Geflüchtete in der Altenpflege
27.11.2025
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
24.11.20252
-
Besoldung von Beamten in Berlin war verfassungswidrig
19.11.2025
-
Pflegekräfte bekommen mehr Kompetenzen
07.11.2025
-
Krankgeschriebener Lehrer tritt in Kochshows auf
30.10.2025