Bezahlung der Richter in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

Die Besoldungs- und Ruhestandsbezüge von aktiven und pensionierten Richtern in Nordrhein-Westfalen (Besoldungsgruppen R1 bis R3) in den Jahren 2017 bis 2021 waren angemessen und haben nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verstoßen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts beschäftigte sich in drei Fällen mit der Höhe der Richterbezüge.

Bezüge verfassungswidrig zu niedrig?

Die Kläger, ein pensionierter Richter, eine Richterin am Oberlandesgericht und ein Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, machen mit ihren Klagen geltend, seit dem Jahr 2017 seien sowohl die Besoldung der aktiven Richter und auch ihre Ruhestandsbezüge verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung

Die Kläger beziehen sich auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und zuletzt vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.).

In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen ausgeführt, unter welchen Gesichtspunkten die Besoldung von Richtern nach den zu beachtenden sogenannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums als angemessen anzusehen ist. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass innerhalb eines durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmens die zutreffende Besoldungshöhe zu ermitteln ist. In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Richters widerspiegeln. Hierbei muss der Gesetzgeber die Besoldungsentwicklung fortschreiben und unter anderem anhand von fünf Vergleichsgrößen 

  • den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst,
  • dem Verbraucherpreisindex,
  • dem Nominallohnindex,
  • dem Mindestabstand zu den staatlichen Grundsicherungsleistungen und
  • einem Vergleich der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe mit der Besoldung der (jeweils) betroffenen Besoldungsgruppe im Bund und in den Ländern

ermitteln und schließlich eine Gesamtabwägung durchführen.

VerwG: Besoldung genügt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Mit Blick auf diese Aspekte kam die zuständige 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg zu dem Ergebnis, dass die in den Jahren 2017 bis 2021 vorgenommenen gesetzgeberischen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Richter den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Grundlagen genügen.

So sei die Besoldung etwa von 2006 bis 2021 um 33,53 % gestiegen. Zwar sei der gebotene Abstand zum Grundsicherungsniveau von 15 % in der untersten Besoldungsgruppe in den Jahren 2017 bis 2021 nicht eingehalten worden. Die Kammer kommt allerdings im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu dem Ergebnis, dass eine evidente verfassungswidrige Unteralimentation der Kläger als (pensionierte) Richter der Besoldungsgruppen R1 bis R3 gleichwohl nicht gegeben ist.

Insoweit findet die Kammer zu dem Ergebnis, dass die übrigen Vergleichsgrößen bei der Ermittlung der amtsangemessenen Bezahlung zum einen nicht verletzt sind und zum anderen die Verletzung des Abstandsgebots zum Grundsicherungsniveau in ihrer Bedeutung hier überwiegen.

Das gelte auch, soweit durch die Bezahlung von Richtern die Qualität der Rechtsprechung gesichert werden soll. Denn es sei - so das Gericht weiter - nicht ersichtlich, dass es im Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr gelungen sei, qualifizierte Bewerber für das Richteramt zu finden.

Auch ein Vergleich mit den Einkünften von Juristen in der Privatwirtschaft sowie im Übrigen den Einkünften von Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen dränge nicht den Schluss auf, die Besoldung und Versorgung von Richtern sei zu niedrig.

Schließlich sei einzubeziehen, dass der für die Festlegung der Richterbesoldung und -versorgung zuständige Landesgesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorschriften der sogenannten Schuldenbremse zu berücksichtigen habe.

Die Kammer hat in allen Angelegenheiten die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden würde (VerwG Arnsberg, Urteile vom 23.10.2023, 13 K 1553/18, 13 K 1554/18, 13 K 1555/18).

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