Einmalzahlungen und Märzklausel: FAQ

Wird die Märzklausel bei einer nachträglichen Einmalzahlung nach Ende der Beschäftigung ebenfalls angewendet? Wie sind beitragsfreie Zeiten zu berücksichtigen und was gilt für Einmalzahlungen in der Elternzeit? FAQs zur Märzklausel und zu Einmalzahlungen.

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu Einmalzahlungen und der Märzklausel.

Was ist eine Einmalzahlung?

Einmalzahlungen sind Sonderzuwendungen, die aus bestimmtem Anlass zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden und die - im Gegensatz zu laufend gezahlten Entgelt - nicht für die Arbeit eines einzelnen Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden. Die häufigsten Einmalzahlungen sind Weihnachts- und Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung oder Gewinnbeteiligungen und Provisionen.

Wann sind Einmalzahlungen den Monaten Januar bis März zuzuordnen?

Einmalzahlungen werden zunächst grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf den davon möglicherweise abweichenden Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es nicht an. Sie sind zunächst den Monaten Januar bis März des laufenden Jahres zuzuordnen, wenn die Zahlung in dieser Zeit erfolgt. Nur dann ist die Anwendung der Märzklausel zu prüfen. Ergibt diese Prüfung eine volle Beitragspflicht der Einmalzahlung, verbleibt es bei dieser Zuordnung. Die Märzklausel wird nicht angewendet.

Wird eine Einmalzahlung ab 1. April eines Jahres gezahlt, gilt die Märzklausel ebenfalls nicht. Der Vergleich mit der (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze BBG ist dann ausschließlich auf das laufende Jahr begrenzt, eine Zuordnung ins Vorjahr erfolgt nicht.

Welche Ausnahmen gibt es bei der Zuordnung zum Vorjahr?

War der Arbeitnehmende im Vorjahr nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, kommt die Märzklausel nicht in Betracht. Die Vergleichsberechnung ist stets auf den Arbeitgeber beschränkt, der die Einmalzahlung leistet.

Wenn eine Beschäftigung in den ersten drei Monaten des Jahres endet und erst danach, also im April oder später, eine Einmalzahlung ausgezahlt wird, erfolgt die Zurechnung der Einmalzahlung zum letzten Beschäftigungsmonat. Die Märzklausel ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

Nachträgliche Einmalzahlung bei beendeter Beschäftigung

Eine in den Monaten Januar bis März geleistete Einmalzahlung ist jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im Vorjahr zuzuordnen, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet hat.

Achtung: Wird bei im Vorjahr beendeter Beschäftigung eine Einmalzahlung nach dem 31. März des Folgejahres gezahlt, sind dafür keine Beiträge mehr zu entrichten.

Wie werden beitragsfreie Zeiten berücksichtigt?

Wurde im laufenden Jahr kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt (z. B. wegen Krankengeldbezug), ist die Einmalzahlung bei Auszahlung von Januar bis März dem Vorjahr zuzurechnen. Die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres ist selbst dann vorzunehmen, wenn dieser nicht mit laufendem Arbeitsentgelt belegt sein sollte.

Was passiert, wenn die Beitragshöhe bei Zuordnung zum Vorjahr geringer ausfällt, als im Jahr der Zahlung?

Die Zuordnung zum Vorjahr erfolgt auch dann, wenn die Beitragshöhe dadurch geringer ausfällt, als bei einer Zuordnung zum eigentlichen Auszahlungsmonat. Dies gilt auch, wenn die Einmalzahlung durch die Zuordnung zum Vorjahr sogar vollständig beitragsfrei wird. Es erfolgt kein Günstigkeitsvergleich.

Gilt die Märzklausel auch bei der Umlage für das Insolvenzgeld?

Die Insolvenzgeldumlage berechnet sich nach dem zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt. Sie berechnet sich also analog der Rentenversicherungsbeiträge. Die Märzklausel ist einheitlich auch für die Insolvenzgeldumlage anzuwenden.

Ist die Märzklausel auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen zu berücksichtigen?

Ja. Wenn bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen Zeitguthaben nicht durch Freizeit ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten werden, können diese Abgeltungen aus Vereinfachungsgründen beitrags- und melderechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Voraussetzung dafür ist die tatsächliche Auszahlung der angesammelten Arbeitsentgelte noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis zum März des Folgejahres. Der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt bleibt – ungeachtet der Vereinfachungsregelung – jedoch unberührt. Das bedeutet, dass derartige Nachzahlungen bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 zu berücksichtigen sind. Beitragspflichtig ist dabei grundsätzlich der Betrag, von dem auch die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden.

Wie wirkt sich eine Elternzeit aus?

Übt der Arbeitnehmer während der Elternzeit weiter eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aus, ergeben sich für die Zuordnung von Einmalzahlungen und deren Beitragspflicht keine Besonderheiten.

Wird ohne Ausübung der Beschäftigung während der Elternzeit eine Einmalzahlung ausbezahlt, erfolgt die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres. Dabei kommt bei der Auszahlung in den Monaten Januar bis März die Märzklausel zur Anwendung und die Einmalzahlung wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet.

Die Einmalzahlung wird jedoch nur dann beitragspflichtig, wenn im Kalenderjahr zur Zuordnung der Einmalzahlung vom Arbeitgeber, der die Einmalzahlung zahlt, auch laufendes Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Ansonsten bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei.


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