- Märzklausel bei Einmalzahlung prüfen
- Richtige Zuordnung von Einmalzahlungen
- Berechnung der SV-Beiträge bei Anwendung der Märzklausel
- Unterschiedliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten zu Einmalzahlungen und Märzklausel

Einmalzahlungen werden sozialversicherungsrechtlich anders behandelt als im Lohnsteuerrecht. In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip, lohnsteuerrechtlich das Zuflussprinzip. Dies wird insbesondere bei Einmalzahlungen deutlich, bei denen die Märzklausel greift.
Einmalzahlungen, die von Januar bis März ausgezahlt werden und im laufenden Kalenderjahr nicht voll beitragspflichtig sind, werden sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Vergleichbare Regelungen kennt das Steuerrecht nicht.
Sozialversicherung bei Einmalzahlung von Januar bis März
Ist eine im März 2023 ausgezahlte Einmalzahlung im Kalenderjahr 2023 nicht voll beitragspflichtig, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, im Regelfall dem Dezember 2022. Der Arbeitgeber rechnet die Beiträge zwar erst im März 2023 ab, allerdings auf Basis der im Dezember 2022 geltenden Beitragsgruppen und Beitragssätze. Der bereits abgegebene Beitragsnachweis für Dezember 2022 wird korrigiert. Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung wird mit einer Sondermeldung (GDA 54) und dem Meldezeitraum "1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022" gemeldet.
Steuerrechtliche Zuordnung von Einmalzahlungen
Steuerrechtlich gilt das Zuflussprinzip. Die Zahlung erfolgt im März 2023 und ist daher steuerrechtlich auch dem März 2023 zuzuordnen. Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag sind im März 2023 abzuführen. Der Bruttobetrag der Einmalzahlung und die daraus resultierenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind in die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 aufzunehmen. Daher ist das Steuerbrutto im Kalenderjahr 2023 höher als das Sozialversicherungsbrutto.
Beispiel für unterschiedliche Berücksichtigung bei Sozialversicherung und Lohnsteuer
Beispiel: Der Arbeitnehmer ist seit Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 3.850 Euro. Im März 2023 wird eine Einmalzahlung in Höhe von 3.500 Euro gewährt.
Lösung: Bei der BBG (KV/PV) 2023 in Höhe von 4.987,50 Euro verbleibt monatlich eine Differenz von 1.137,50 Euro (4.987,50 Euro - 3.850 Euro). Für die Monate Januar bis März 2023 ergibt dies folglich 3.412,50 Euro (1.137,50 Euro x 3).
Die Einmalzahlung (3.500 Euro) übersteigt die Differenz (3.412,50 Euro). Folglich ist sie dem letzten Abrechnungsmonat im Vorjahr, also dem Dezember 2022 zuzuordnen. Diese Entscheidung gilt einheitlich für alle Versicherungszweige, obwohl im Hinblick auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung bereits die BBG für März 2023 in Höhe von 7.300 Euro zur vollen Beitragspflicht der Einmalzahlung geführt hätte.
Unter Berücksichtigung der monatlichen BBG in der KV/PV im Jahr 2022 ergibt sich monatlich eine Differenz in Höhe von 987,50 Euro (4.837,50 Euro – 3.850 Euro). Für das ganze Jahr 2022 ergibt dies 11.850 Euro (987,50 Euro x 12), sodass die Einmalzahlung voll beitragspflichtig wird.
Unterschiede in SV-Beitragsnachweis und Lohnsteuerbescheinigung
Die Beiträge werden im März 2023 auf der Basis von Dezember 20221 berechnet. Der Beitragsnachweis für Dezember 2022 wird berichtigt. Die bisher für das Kalenderjahr 2022 übermittelte Jahresmeldung mit 46.200 Euro (3.850 Euro x 12) wird durch eine Sondermeldung vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 (GDA 54) mit dem Entgelt 3.500 Euro ergänzt. Insgesamt beträgt das für die Sozialversicherung gemeldete Entgelt damit 49.700 Euro (46.200 Euro + 3.500 Euro). Die Lohnsteuerbescheinigung für 2022 enthält die Einmalzahlung nicht. Darin werden lediglich 46.200 Euro bescheinigt.
Für das Kalenderjahr 2023 verhält es sich umgekehrt. Das in der Lohnsteuerbescheinigung 2023 ausgewiesene Steuerbrutto beträgt inklusive der Einmalzahlung 49.700 Euro. In der Jahresmeldung für die Sozialversicherung werden aber nur 46.200 Euro angemeldet.
Regelmäßige Einmalzahlungen im 1. Quartal
Für Arbeitnehmende, die regelmäßig im 1. Quartal eines Kalenderjahres Einmalzahlungen erhalten, die jeweils dem Vorjahr zugeordnet werden, ergeben sich diese Unterschiede permanent. Für sie sind diese Differenzen häufig nicht mehr nachvollziehbar.
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