Exklusivbeitrag: Jetzt kostenlos registrieren und alle Exklusivbeiträge nutzen.
Märzklausel

Unterschiedliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht


Märzklausel bei Einmalzahlungen: Steuer und Sozialversicherung

Einmalzahlungen werden sozialversicherungsrechtlich anders behandelt als im Lohnsteuerrecht. In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip, lohnsteuerrechtlich das Zuflussprinzip. Dies wird insbesondere bei Einmalzahlungen deutlich, bei denen die Märzklausel greift.

Einmalzahlungen, die von Januar bis März ausgezahlt werden und im laufenden Kalenderjahr nicht voll beitragspflichtig sind, werden sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Vergleichbare Regelungen kennt das Steuerrecht nicht.

Sozialversicherung bei Einmalzahlung von Januar bis März

Ist eine im März 2026 ausgezahlte Einmalzahlung im Kalenderjahr 2026 nicht voll beitragspflichtig, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, im Regelfall dem Dezember 2025. Der Arbeitgeber rechnet die Beiträge zwar erst im März 2026 ab, allerdings auf Basis der im Dezember 2025 geltenden Beitragsgruppen und Beitragssätze. Der bereits abgegebene Beitragsnachweis für Dezember 2025 wird korrigiert. Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung wird mit einer Sondermeldung (GDA 54) und dem Meldezeitraum "1. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2025" gemeldet.

Steuerrechtliche Zuordnung von Einmalzahlungen

Steuerrechtlich gilt das Zuflussprinzip. Die Zahlung erfolgt im März 2026 und ist daher steuerrechtlich auch dem März 2026 zuzuordnen. Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag sind im März 2026 abzuführen. Der Bruttobetrag der Einmalzahlung und die daraus resultierenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind in die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2026 aufzunehmen. Daher ist das Steuerbrutto im Kalenderjahr 2026 höher als das Sozialversicherungsbrutto.

Beispiel für unterschiedliche Berücksichtigung bei Sozialversicherung und Lohnsteuer

Beispiel: Der Arbeitnehmer ist seit Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 4.700 Euro. Im März 2026 wird eine Einmalzahlung in Höhe von 4.000 Euro gewährt.

Lösung: Bei der BBG (KV/PV) 2026 in Höhe von 5.812,5 Euro verbleibt monatlich eine Differenz von 1.112,5 Euro (5.512,5 Euro - 4.700 Euro). Für die Monate Januar bis März 2026 ergibt dies folglich 3.337,5 Euro (1.112,5 Euro x 3).

Die Einmalzahlung (4.000 Euro) übersteigt die Differenz (3.337,5 Euro). Folglich ist sie dem letzten Abrechnungsmonat im Vorjahr, also dem Dezember 2025 zuzuordnen. Diese Entscheidung gilt einheitlich für alle Versicherungszweige, obwohl im Hinblick auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung bereits die BBG für März 2026 in Höhe von 8.450 Euro zur vollen Beitragspflicht der Einmalzahlung geführt hätte.

Unter Berücksichtigung der monatlichen BBG in der KV/PV im Jahr 2025 ergibt sich monatlich eine Differenz in Höhe von 812,50 Euro (5.512,50 Euro – 4.700 Euro). Für das ganze Jahr 2025 ergibt dies 9.750 Euro (812,50 Euro x 12), sodass die Einmalzahlung voll beitragspflichtig wird.

Unterschiede in SV-Beitragsnachweis und Lohnsteuerbescheinigung

Die Beiträge werden im März 2026 auf der Basis von Dezember 2025 berechnet. Der Beitragsnachweis für Dezember 2025 wird berichtigt. Die bisher für das Kalenderjahr 2025 übermittelte Jahresmeldung mit 56.400 Euro (4.700 Euro x 12) wird durch eine Sondermeldung vom 1. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2025 (GDA 54) mit dem Entgelt 4.000 Euro ergänzt. Insgesamt beträgt das für die Sozialversicherung gemeldete Entgelt damit 60.400 Euro (56.400 Euro + 4.000 Euro). Die Lohnsteuerbescheinigung für 2025 enthält die Einmalzahlung nicht. Darin werden lediglich 56.400 Euro bescheinigt.

Für das Kalenderjahr 2025 verhält es sich umgekehrt. Das in der Lohnsteuerbescheinigung 2026 ausgewiesene Steuerbrutto beträgt inklusive der Einmalzahlung 60.400 Euro. In der Jahresmeldung für die Sozialversicherung werden aber nur 56.400 Euro angemeldet.

Regelmäßige Einmalzahlungen im 1. Quartal

Für Arbeitnehmende, die regelmäßig im 1. Quartal eines Kalenderjahres Einmalzahlungen erhalten, die jeweils dem Vorjahr zugeordnet werden, ergeben sich diese Unterschiede permanent. Für sie sind diese Differenzen häufig nicht mehr nachvollziehbar.


Mehr zum Thema "Einmalzahlung" erfahren Sie auf unserer Themenseite.


Schlagworte zum Thema:  Einmalzahlung , Märzklausel
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion