Märzklausel: Richtige Zuordnung von Einmalzahlungen

Überschreiten Einmalzahlungen von Januar bis März eines Jahres im Auszahlungsmonat zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG), so gilt: Sie sind in einem ersten Schritt mit den im laufenden Jahr erzielten bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelten abzugleichen.

Ist eine in den Monaten Januar bis März gezahlte Einmalzahlung im laufenden Kalenderjahr nicht voll beitragspflichtig, wird sie dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zugeordnet – in der Regel dem Dezember. So wird allerdings nur verfahren, wenn bei demselben Arbeitgeber eine Beschäftigung bestand.

Märzklausel: Beispiele für die Zuordnung von Einmalzahlungen

Beispiel: Im Februar 2024 wird eine Einmalzahlung in Höhe von 1.700 Euro gewährt. Das laufend gezahlte Entgelt beläuft sich auf monatlich 4.400 Euro. Weitere beitragspflichtige Einnahmen werden im Januar und Februar nicht erzielt.

Bei der BBG (KV/PV) 2024 in Höhe von 5.175 Euro verbleibt monatlich eine Differenz von 775 Euro (5.175 Euro - 4.400 Euro). Für die beiden Monate Januar und Februar 2024 ergibt dies folglich 1.550 Euro (775 Euro x 2).

Lösung: Die Einmalzahlung (1.700 Euro) übersteigt die Differenz (1.550 Euro). Somit ist sie dem letzten Abrechnungsmonat im Vorjahr zuzuordnen, vorausgesetzt, die Beschäftigung bestand bereits im Vorjahr.

Märzklausel greift: Zuordnung der Einmalzahlung zum Vorjahr

Die Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung erfolgt bei einer Zuordnung ins Vorjahr so, als sei sie tatsächlich im Dezember des Vorjahres ausgezahlt worden. Wenn die Beschäftigung im gesamten Vorjahr bestand, wird nun in einem zweiten Schritt ebenfalls geprüft, ob die BBG im Vorjahr bereits vollständig mit beitragspflichtigem Entgelt belegt war oder ob noch eine Differenz besteht.

Die Jahres-BBG und das beitragspflichtige Entgelt sind sich in diesem Fall (bei ganzjährig existierender Beschäftigung für 12 Kalendermonate) gegenüberzustellen. Alternativ – bei späterer Beschäftigungsaufnahme oder Unterbrechung der Beschäftigung - wird eine anteilige Jahres-BBG herangezogen. Eine Aufstellung der anteiligen BBG-Werte für 2023 finden Sie hier.

Achtung: Ergibt sich bei der Vergleichsberechnung im Vorjahr ein niedrigerer beitragspflichtiger Betrag als im laufenden Kalenderjahr, wird dennoch die Märzklausel angewendet. Dies gilt selbst für den Fall, dass bei Zuordnung zum Vorjahr die Einmalzahlung komplett beitragsfrei bleibt.

Märzklausel greift nicht: Zuordnung zum Auszahlungsmonat

Würde im vorhergehenden Beispiel das monatliche Entgelt 4.200 Euro betragen, verbliebe eine Differenz von 1.950 Euro (5.175 Euro - 4.200 Euro = 975 Euro x 2). Die Einmalzahlung (1.700 Euro) würde dann in vollem Umfang in dem Differenzbetrag (1.950 Euro) aufgehen. Infolgedessen wäre sie nicht dem Vorjahr zuzuordnen und im Februar 2024 voll beitragspflichtig.

Wichtig: Wird die anteilige Jahres-BBG für das laufende Kalenderjahr nicht überschritten, ist die Einmalzahlung nicht dem Vorjahr zuzuordnen.


Mehr zum Thema "Einmalzahlung" erfahren Sie auf unserer Themenseite.


Schlagworte zum Thema:  Einmalzahlung, Märzklausel