Märzklausel: Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung

Wird die Märzklausel angewendet, gilt: Aus dem nach Zuordnung zum Vorjahr ermittelten beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung (anteilig oder voll) werden die Beiträge anhand der Beitragsfaktoren des Zuordnungsmonats ermittelt.

Für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung gelten immer die Beitragssätze, Beitragsgruppen und auch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) des Monats, dem die Einmalzahlung zugeordnet wurde.

Welche Faktoren gelten bei der Beitragsberechnung?

Die Beitragsfaktoren des Monats Dezember (Vorjahr) gelten, wenn

  • eine Zahlung im Rahmen der Märzklausel beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet wurde und
  • der letzte bei demselben Arbeitgeber abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres der Dezember ist.

Ein anderer Monat als Dezember wird herangezogen, wenn der Arbeitnehmende im Vorjahr aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und im laufenden Jahr wieder eingestellt wird.

Bei Märzklausel nur eine Zuordnung für alle Zweige der Sozialversicherung

Die beitragsrechtliche Zuordnung einer Einmalzahlung erfolgt immer für alle Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einheitlich. Die Einmalzahlung wird also entweder dem Vorjahr oder dem Auszahlungsmonat des laufenden Jahres zugeordnet. Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden bestimmt immer die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung die Zuordnung.

Ist erst einmal entschieden, welchem Zeitraum eine Einmalzahlung zugeordnet wird, werden stets die Beiträge für sämtliche Versicherungszweige - einheitlich unter Berücksichtigung der für den Zuordnungsmonat maßgeblichen Bedingungen - berechnet.

Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmende: BBG RV/ALV maßgebend

Sind Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei, ist ausschließlich die BBG der Renten- und Arbeitslosenversicherung maßgeblich. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmende bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist oder seine Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht.

Welche Korrekturen sind bei Anwendung der Märzklausel nötig?

Die ursprüngliche Beitragsabrechnung für den Zuordnungsmonat im Vorjahr wird nun nachträglich "berichtigt". Dazu wird der bisherige Beitragsnachweis storniert und ein neuer Beitragsnachweis erstellt.

Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung ist durch eine Sondermeldung (GDA 54) zu melden. Der Meldezeitraum ist bei einer Sondermeldung dabei jeweils der Zuordnungsmonat der Einmalzahlung. Erfolgt die Zuordnung einer im März 2024 gezahlten Einmalzahlung im Rahmen der Märzklausel zum Dezember 2023, ist der Meldezeitraum folglich 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2023.

Eine Berücksichtigung dieser Einmalzahlung zum Beispiel in der Jahresmeldung für 2023 ist in den Meldevorschriften nicht mehr vorgesehen. Einmalzahlungen, die aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind, müssen immer gesondert gemeldet werden (Abgabegrund 54).


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Schlagworte zum Thema:  Einmalzahlung, Märzklausel, Beitragsberechnung