Zusammenfassung
Bei flexiblen Arbeitszeitregelungen umfasst das Wertguthaben das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten ist das der vom Arbeitgeber zu entrichtende Pauschalbeitrag.
Sozialversicherung: Der Begriff Wertguthaben ist in §§ 7b bis d SGB IV definiert. § 7e SGB IV bestimmt den Insolvenzschutz. Die Übertragung von Wertguthaben regelt § 7f SGB IV.
1 Bestandteile von Arbeitsentgeltguthaben
Zum Arbeitsentgeltguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehören alle aus einer Beschäftigung aufgebauten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV wie
- Teile des laufenden Arbeitsentgelts,
- Mehrarbeitsvergütungen,
- Einmalzahlungen,
- freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder
- Überstunden- und Urlaubsabgeltungen.
Arbeitsentgeltbestandteile können in das Wertguthaben eingestellt werden, soweit kein Tarifvertrag einer solchen Verwendung ausdrücklich entgegensteht. Dabei werden auch Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Für diese sind dementsprechend auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ins Wertguthaben einzustellen.
Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1.1.2009 geführt wurden, können auch weiterhin als Zeitguthaben geführt werden.[1] In diesen Fällen gelten alle Arbeitszeiten als Zeitguthaben und damit auch als Wertguthaben. Voraussetzung ist, dass den Arbeitszeiten Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zugrunde liegt. Hierzu gehören auch Überstunden und nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.
1.1 Bestandteile des Wertguthabens
Neben dem Arbeitsentgeltguthaben gehören auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Wertguthaben.[1]
2 Verwendung von Wertguthaben
Die Verwendung des Wertguthabens kann auch ohne konkrete Regelung in der Wertguthabenvereinbarung vom Arbeitnehmer für gesetzliche Freistellungsansprüche beansprucht werden.[1]
Dies gilt für gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere bei
- der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder nach § 2 FPfZG
- der Elternzeit nach § 15 BEEG sowie
- einer Teilzeitbeschäftigung nach § 8 oder 9a TzBfG.
Der Anspruch besteht zudem nur für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 1.1.2009 geschlossen worden sind.[2] Für am 1.1. 2009 bestandene individuelle Wertguthabenvereinbarungen kann dieser Anspruch allerdings nachträglich aufgenommen werden.
Darüber hinaus können weiterhin andere Verwendungszwecke vereinbart werden. Die entsprechende Regelung benennt hierzu z. B. die Verwendung für Zeiten,
- die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Rente wegen Alters bezogen wird oder bezogen werden könnte oder
- in denen die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme erfolgt.
3 Anlage der Wertguthaben
Die Anlage der Wertguthaben hat im Rahmen der für die Sozialversicherungsträger geltenden Vermögensanlagevorschriften zu erfolgen.[1]
Das Wertguthaben ist so anzulegen und zu verwalten, dass
- ein Verlust ausgeschlossen erscheint,
- ein angemessener Ertrag erzielt wird und
- eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
4 Werterhaltungsgarantie
Bei der Anlage von Wertguthaben ist der Rückfluss des Wertguthabens zum Zeitpunkt von dessen Inanspruchnahme mindestens in der Höhe des angelegten Betrags zu gewährleisten. Diese Werterhaltungsgarantie soll die angelegten Wertguthaben vor Verlusten schützen. Ebenso soll die Garantie bei deren planmäßiger Entsparung sicherstellen, dass das Guthaben für die Finanzierung der vereinbarten Freistellung im vollen Umfang zur Verfügung steht.
5 Informationspflicht des Arbeitgebers
Mindestens einmal im Jahr haben die Arbeitgeber die Arbeitnehmer schriftlich über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Entgeltguthabens zu unterrichten.[1] Soweit Arbeitgeber auch den im Wertguthaben enthaltenen Arbeitgeberbeitragsanteil ausweisen, sind hierfür die zum Zeitpunkt der Information aktuellen Beitragssätze zugrunde zu legen.
6 Insolvenzsicherung
Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- das Wertguthaben einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile übersteigt die monatliche Bezugsgröße (2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost, 2023: 3.395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost) und
- für die beabsichtigte Zeit der Freistellung besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld (ggf. zum Teil) nicht.
6.1 Insolvenzsicherungsmaßnahmen
Der Insolvenzschutz hat grundsätzlich durch eine Übertragung des Wertguthabens auf Dritte unter Ausschluss der Rückführung zu erfolgen. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Dritte für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einzustehen. D. h., er hat neben der Auszahlung des Wertguthabens die Steuer- und Beitragszahlung vorzunehmen und die entsprechenden Meldungen abzugeben.
Dem Ausschluss der Rückführung des Wertguthabens steht nicht entgegen, wenn
- zum Zeitpunkt der pl...
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