Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
Die Frage der richtigen Urlaubsabgeltung führt immer wieder zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Für Urlaubstage, die Beschäftigte bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht komplett genommen haben, muss der Arbeitgeber ihnen gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen finanziellen Ausgleich leisten.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen seine Pflicht, Mitarbeitende über ihren Urlaubsanspruch zu informieren und wird in der Folge der Urlaub nicht genommen, entsteht ebenfalls ein Urlaubsabgeltungsanspruch. Unabhängig von der Verletzung der Aufklärungspflicht kann dieser Anspruch als reiner Geldanspruch jedoch vertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Formulierungen in Vergleichen, wonach Urlaub "in natura gewährt" wurde, hat das BAG für nichtig erklärt, wenn sie den gesetzlichen Mindesturlaub ausschließen. In der Folge besteht der Urlaubsabgeltungsanspruch.
Was müssen Arbeitgeber grundsätzlich bei der Berechnung des Urlaubabgeltungsanspruchs beachten?
Urlaubsabgeltung richtet sich nach Höhe des Urlaubsentgelts
So wird die Höhe des Abgeltungsanspruchs berechnet: Um die konkrete Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs zu berechnen, gelten dieselben Regeln wie für die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Bezugszeitraum ist im Falle der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs das letzte Kalenderquartal, also der Zeitraum der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist das Entgelt für dieses Quartal zu berechnen und anschließend durch 13 Wochen und die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage zu teilen. Das Ergebnis ist der Wert eines Urlaubstages.
Kürzung der Urlaubsabgeltung bei Elternzeit
Nur der Erholungsurlaub darf vom Arbeitgeber gekürzt werden. Ist der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden, kann er nicht mehr nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um jeden vollen Kalendermonat einer vorausgegangenen Elternzeit gekürzt werden. Arbeitgeber müssen daher darauf achten, von ihrem Recht, den Urlaub bei Elternzeit anteilig zu kürzen, rechtzeitig – noch während das Arbeitsverhältnis besteht – Gebrauch zu machen. Lesen Sie mehr in dieser News: Während Elternzeit angesammelter Urlaub kann für Arbeitgeber teuer werden.
Was muss bei der Urlaubsabgeltung berücksichtigt werden?
Der Arbeitgeber darf bei der Berechnung nicht allein den Basislohn berechnen. Zum Arbeitsverdienst gehören grundsätzlich alle Zulagen und Leistungen des Arbeitgebers. Diese sind bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen. Urlaubsgeld dagegen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn tarifliche oder vertragliche Regelungen dies ausdrücklich so festlegen. Überstundenvergütungen fließen grundsätzlich nicht in die Ermittlung der Urlaubsabgeltung ein.
Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen
Der Urlaubsanspruch wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem reinen Geldanspruch. Wer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und seinen Resturlaub bis dahin nicht genommen hat, kann dafür Urlaubsabgeltung verlangen – auch wenn er auf eigenen Wunsch geht. Der Ausschluss einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub widerspricht EU-Recht. Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub kann jedoch arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Wenn der Anspruch dann nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, erlischt er. Daran hält das BAG fest, nimmt aber für den Fristbeginn Ausnahmen an für Arbeitsverhältnisse, die vor der Änderung der Urlaubsrechtsprechung durch den EuGH endeten.
Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Auf die Erfüllung der arbeitgeberseitigen Mitwirkungspflichten kommt es dabei nicht an (lesen Sie dazu hier mehr: Urlaubsabgeltung unterliegt der üblichen Verjährung).
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