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Krankenhaus

A 02.07.989

Für Beschäftigte im Krankenhaus gelten tarifliche Bestimmungen, die in verschiedenen Tarifverträgen festgehalten sind. Wenn die Krankenhäuser von der öffentlichen Hand betrieben werden, sind die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst anzuwenden.

In Deutschland gibt es laut Statistischem Bundesamt ca. 1.800 Krankenhäuser. Davon werden rund 540 Krankenhäuser von einem öffentlichen Träger betrieben.

Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern der Kommunen und an Universitätskliniken

Die tariflichen Bestimmungen für die Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten in kommunalen Krankenhäusern finden sich im TV-Ärzte/VKA bzw. im TVöD-K. Im Bereich der Länder sind bei der Beschäftigung von Ärzten die Bestimmungen des TV-Ärzte Länder zu beachten. Des Weiteren enthält der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Sonderregelungen in § 41 TV-L für Ärzte an Universitätskliniken und in § 42 TV-L für Ärzte außerhalb von Universitätskliniken.

Pflegekräfte im kommunalen Krankenhaus

Für Pflegekräfte im Krankenhaus gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), insbesondere die sog. durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K). Der TVöD regelt unter anderem die Arbeitszeit, die Eingruppierung, das Entgelt, die Jahressonderzahlung, den Urlaub und die Zulagen für Schichtdienst, Nachtarbeit und andere Belastungen.























OP-Schwester und Chirurgen bei OP im Operationssaal
OP-Schwester und Chirurgen bei OP im Operationssaal
WIdO

Deutliche Qualitätsunterschiede bei Implantation von Hüftgelenken

Personen, die sich aufgrund von Arthrose einem Hüftgelenksersatz unterziehen müssen, haben die Möglichkeit, das Risiko von Problemen erheblich zu reduzieren, indem sie ein Krankenhaus auswählen, das hervorragende Qualitätsbewertungen vorweisen kann. Dies wird durch eine aktuelle Untersuchung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) verdeutlicht, die auf dem Verfahren zur Qualitätssicherung mit Routinedaten (QSR) basiert.


Notfall
Notfall
Gesetzgebung

Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Reform der Notfallversorgung

Das Bundeskabinett hat am 17.7.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung beschlossen. Ziel ist es, Hilfesuchende im Akut- und Notfall schneller in die passende Behandlung zu vermitteln und Notfalleinrichtungen effizienter zu nutzen. Kernstück sind so genannte „Akutleitstellen“, in denen Ärztinnen und Ärzte telefonisch oder per Video beraten, sowie Integrierte Notfallzentren (INZ) an Krankenhäusern, in denen Notdienstpraxen und Notaufnahmen eng zusammenarbeiten und künftig auch mit niedergelassenen Praxen kooperieren.


Ärztin
Ärztin
Krankenhausversorgung

Krankenhäuser im ländlichen Raum erhalten pauschale Förderung

Bereits im fünften Auszahlungsjahr beziehen bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum einen finanziellen Zuschlag, um hier die stationäre Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Somit bekommen 121 bedarfsnotwendige Krankenhäuser im Jahr 2025 eine pauschale Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Insgesamt werden 60,2 Millionen Euro zusätzlich zur normalen Krankenhausfinanzierung gezahlt.











Statue Justitia
Statue Justitia
Bundesarbeitsgericht

Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD ist wirksam

Ein Beschäftigter eines Krankenhauses arbeitete nach der Ausgliederung seiner Aufgaben im Rahmen einer Personalgestellung bei einer Service GmbH. Nachdem der EuGH bereits mit Urteil vom 22.6.2023 entschieden hatte, dass die Regelung zur Personalgestellung in § 4 Abs. 3 TVöD und TV-L mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hat nun auch das BAG geurteilt, dass die Personalgestellung wirksam war. Ein Verstoß gegen das AÜG oder den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.