Arbeitgeber darf Anrückzeiten bei Rufbereitschaft nicht einseitig anordnen
Im Oktober 2021 wurden die Ärzte eines Krankenhauses durch Dienstanweisung des Arbeitgebers angewiesen, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten beim Patienten zu sein.
Daneben bestand seit Februar 2014 eine "Betriebsvereinbarung Dienstplangestaltung und Arbeitszeit Ärzte (BV Arbeitszeit Ärzte)", die durch einen Spruch der Einigungsstelle wirksam zustande gekommen war. Hierin war für die Rufbereitschaft geregelt, dass die Ärzte "telefonisch erreichbar" sein müssten und in der Lage sein müssten, "ihre Arbeitszeit innerhalb einer für die notwendige Patientenversorgung angemessenen Zeit aufzunehmen." Der Betriebsrat hat nun die Auffassung vertreten, dass die Anweisung aus Oktober 2021 gegen die langjährig angewandte Betriebsvereinbarung verstößt und verlangte vom Arbeitgeber, die Anweisung zu unterlassen.
Regelung in der Betriebsvereinbarung sah keine genaue Anrückzeit vor
Der Antrag des Betriebsrats hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg Erfolg.
Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber die Anweisung unterlassen muss, weil die einseitige Vorgabe einer Anrückzeit von 30 Minuten nicht für alle Anwendungsfälle gesichert angemessen sei. Zudem werde durch die Anweisung der Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung der Betriebsvereinbarung verletzt. In der Betriebsvereinbarung sei nur geregelt, dass die Ärzte während der Rufbereitschaft telefonisch erreichbar und in der Lage sein müssen, ihre Arbeitszeit innerhalb einer für die notwendige Patientenversorgung angemessenen Zeit aufzunehmen.
Es konnte vorliegend offenbleiben, ob Regelungen zur Anrückzeit generell der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegen oder nicht, da das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel im Juni 2014 rechtskräftig festgestellt hatte, dass die Betriebsvereinbarung wirksam sei.
(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.6.2023, 12 TaBV 638/22)
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