Universitätsklinikzulage für den Pflegedienst in der Ambulanz

Die Gewährung der Universitätsklinikzulage nach TV-L setzt nur voraus, dass es sich bei dem Beschäftigten um einen Pfleger oder Pflegehelfer handelt und dieser an einer Universitätsklinik beschäftigt ist. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nicht, insbesondere sind keine bestimmten pflegerischen Leistungen zu erbringen. Dies hat das BAG entschieden.

Der Kläger ist bei dem beklagten Universitätsklinikum als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung.

Gemäß der Vorbemerkung Nr. 8 zu Teil IV der Entgeltordnung TV-L erhalten Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe KR 7 TV-L bezahlt. Seine Tätigkeit besteht im Wesentlichen in der Patientenaufnahme, der Blutentnahme, dem Legen von Infusionen und ggf. der Durchführung von Lungenfunktionsprüfungen in der internistischen Ambulanz. Zudem hat er die Sprechstundenassistenz mit Terminvereinbarung und Dokumentation vorzunehmen. Ihm obliegt ferner die hygienische Vor- und Nachbereitung der Behandlungsräume sowie die Materialbeschaffung. Alle Tätigkeiten werden im Wechsel mit anderen Beschäftigten verrichtet.

Nach Einführung der Universitätszulage nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 Entgeltordnung TV-L zum 1.1.2019 begehrte der Kläger die entsprechende Zulage. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt mit der Begründung, dass es für die Gewährung der Zulage zwingende Voraussetzung sei, dass eine krankenpflegerische Tätigkeit ausgeübt werde. Im Bereich des Klägers bilde die krankenpflegerische Tätigkeit jedoch nicht den Schwerpunkt. Der Kläger erhob Klage und verlangte die Zahlung der Universitätszulage seit dem 1.1.2019.

BAG: Voraussetzungen der Universitätszulage erfüllt

Das BAG gab dem Krankenpfleger recht und entschied, dass er als Pfleger an einer Universitätsklinik nach der Entgeltordnung TV-L Anspruch auf eine monatliche Universitätszulage hat. Es könne dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche pflegerischen Tätigkeiten der Kläger im Infusionsraum der Internistischen Ambulanz verrichte. Das BAG stellte klar, dass zu der "entsprechenden Tätigkeit" von Pflegehelferinnen bzw. Pflegerinnen auch die Tätigkeit in Ambulanzen gehöre, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handele. Gleiches gelte für Blutzentralen, Milchküchen, Frauenmilchsammelstellen und Dialyseeinheiten. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Regelung für die von ihr erfassten Beschäftigten nicht nur eine Eingruppierung nach den für die Beschäftigten im "klassischen" Pflegedienst geltenden Eingruppierungsregelungen ermöglicht, sondern darüber hinaus den gesamten Anwendungsbereich des Teils IV Abschnitt 1 Entgeltordnung TV-L eröffnet.

Die Gewährung der Universitätszulage setzt nur voraus, dass es sich bei dem Beschäftigten um einen Pfleger oder Pflegehelfer im Sinne der Entgeltordnung handelt und dieser an einer Universitätsklinik beschäftigt ist. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestünden nicht, insbesondere seien keine bestimmten oder besonderen pflegerischen Leistungen zu erbringen. Auch der Einsatzort innerhalb der Universitätsklinik sei hierbei irrelevant. Da für den Kläger die Voraussetzungen vorlagen, konnte er die geltend gemachte Zulage beanspruchen.

(BAG, Urteil vom 19.1.2023, 6 AZR 62/22)

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