Reform der Notfallversorgung

Der G-BA hat eine Richtlinie zur Ersteinschätzung für die Notfallversorgung festgelegt, ein wichtiger erster Schritt zur Reform. Es besteht jedoch noch Bedarf an weiteren Verbesserungen, da gesetzliche Vorgaben diese begrenzt haben. Der GKV-Spitzenverband fordert den Gesetzgeber auf, weitere Maßnahmen zur Notfallversorgung zu ergreifen.

Die Richtlinie des G-BA legt konkret fest, wie eine qualifizierte und standardisierte Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs durchgeführt werden soll. Das heißt: Wer in der Notaufnahme Hilfe sucht, wird auf dieser Grundlage in der Notaufnahme, in einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum am Krankenhaus behandelt. Wer nicht sofort behandelt werden muss, bekommt einen Vermittlungscode für die Terminservicestelle der KV, die dabei hilft, einen Termin bei einer vertragsärztlichen Praxis zu finden. Konkrete Termine in Praxen können nicht vermittelt werden – dies wurde mit den letzten Änderungen an der gesetzlichen Grundlage, dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, verhindert.

Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband: „Die medizinische Ersteinschätzung ist ein wichtiger Schritt, der die bedarfsgerechte Versorgung Hilfesuchender ermöglicht und gleichzeitig die Notaufnahmen entlasten kann. Was leider noch fehlt, ist die Möglichkeit, Menschen direkt einen verbindlichen Termin in einer ambulanten ärztlichen Praxis zu geben – das wäre für Hilfesuchende ein großer Mehrwert. Der Gesetzgeber ist gefordert, diese Chance auf eine bessere Versorgung bei den nächsten Reformschritten noch zu nutzen.“

Richtlinie muss ab 1.6.2024 erfüllt werden

Mit der neuen Richtlinie legt der G-BA vor allem die Qualifikation des medizinischen Personals, das die Ersteinschätzung durchführt, fest und macht Vorgaben, wann eine Ärztin oder ein Arzt einbezogen werden muss. Um das erforderliche Personal weiterzubilden, sind Übergangsfristen vorgesehen. Spätestens ab dem 1.6.2024 müssen Krankenhäuser die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Spätestens ab dem 1.3.2025 muss das Ersteinschätzungsverfahren durch ein digitales Instrument unterstützt werden. Ab 1.1.2024 bekommen Krankenhäuser von der zuständigen KV die Möglichkeit, einen Vermittlungscode für die Terminservicestelle zu erstellen.

GKV-Spitzenverband
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