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Krankengeld: Versicherungsschutz und Nahtlosigkeit

Neue Arbeitsverhältnisse


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Krankengeldanspruch bei neuen Arbeitsverhältnissen

Wer krank und arbeitsunfähig ist, hat neben gesundheitlichen Problemen oft auch finanzielle Sorgen. Daher ist es bei kurzen Erkrankungen beruhigend, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt. Anders ist es bei einem neuen Arbeitsverhältnis. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber nämlich erst nach einer 4-wöchigen Wartezeit.

Wartezeit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht frühestens nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber. Die Frist wird vom vereinbarten Arbeitsbeginn an berechnet. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vertraglich an einem Tag beginnt, an dem tatsächlich nicht gearbeitet wird (weil es sich z. B. um einen gesetzlichen Feiertag handelt). Die Regelung gilt übrigens auch bei geringfügigen Beschäftigungen, die krankenversicherungsfrei sind.

Die Wartezeit stellt eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung dar. Sie verkürzt nicht die Dauer des Anspruchs von 6 Wochen. Die vor dem Ablauf der Wartezeit liegende Arbeitsunfähigkeit ist nicht auf den Anspruch anzurechnen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer vereinbart zum 1.11.2025 ein neues Arbeitsverhältnis. Die Beschäftigung wird erstmals am 3.11.2025 aufgenommen. Wegen eines privaten Unfalls ist er in der Zeit vom 5.11. - 12.1.2026 arbeitsunfähig krank. Während der Wartezeit vom 1. bis zum 28.11.2025 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt erst vom 29.11.2025 an für längstens 6 Wochen (bis 9.1.2026).

Hinweis: Die Wartezeit kann im Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen oder verkürzt werden.

Arbeitsverhältnis wird wegen Krankheit nicht angetreten

Entgeltfortzahlung ist auch dann zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer Krankheit nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angetreten werden kann. Vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit ist eingetreten, nachdem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Auch in diesen Fällen ist die Wartezeit zu beachten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt am 6.10.2025 einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1.11.2025 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 22.10.2025 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Während der Wartezeit vom 1. - 28.11.2025 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt erst vom 29.11.2025 an für längstens 6 Wochen (bis 9.1.2026).

Neues oder einheitliches Arbeitsverhältnis

Jedes rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnis ist mit der Wartezeit ausgestattet. Zwei aufeinander folgende rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber können ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden. Dafür muss zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn

  • es sich um eine kurze Unterbrechung von knapp 3 Wochen handelt und
  • ein tariflich vereinbarter Wiedereinstellungsanspruch besteht.
  • Eine neue Wartezeit ist damit nicht verbunden.

Beispiel: Das seit längerem bestehende Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wird wegen schlechter Auftragslage zum 31.10.2025 mit der Zusage der Wiedereinstellung einvernehmlich beendet. Wegen eines unvorhersehbaren Auftrags besteht plötzlich ein Arbeitskräftebedarf und der Arbeitnehmer wird zum 5.11.2025 wieder eingestellt. Eine Wartezeit für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist damit nicht verbunden.

Betriebsübergang

Beim Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber entsteht keine neue Wartezeit.
Betriebswechsel innerhalb des Konzerns

Wird innerhalb eines Konzerns zu einem anderen rechtlich selbstständigen Arbeitgeber gewechselt und dazu ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, ist die Wartezeit zu beachten. Es ist keine Wartezeit zu beachten, wenn der Arbeitnehmer lediglich zu einem anderen Betrieb versetzt oder abgeordnet wird.

Statuswechsel

Ein Statuswechsel des Arbeitnehmers (z. B. nahtloser Wechsel vom Ausbildungsverhältnis in ein sich anschließendes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber) begründet ebenfalls keine Unterbrechung.  Eine neue Wartezeit entsteht nicht.

Auch eine tatsächliche Unterbrechung innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Urlaub oder Krankheit) begründet keine neue Wartezeit.

Die Krankenkasse zahlt Krankengeld – mit Ausnahmen

Im Regelfall zahlt die Krankenkasse während der Wartezeit Krankengeld. Wenn der Arbeitnehmer also krank wird, nachdem er die Arbeit aufgenommen hat, ist der Sachverhalt eindeutig.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer tritt am 1.11.2025 ein neues Arbeitsverhältnis an. In der Zeit vom 4. bis zum 12.11.2025 ist er arbeitsunfähig krank (ärztliche Feststellung am 4.11.2025). Der Arbeitgeber zahlt wegen der Wartezeit nicht. Die Krankenkasse leistet vom 4. bis zum 12.11.2025 Krankengeld.

Die Krankenkasse zahlt auch, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber zum 31.10.2025 gekündigt. Mit dem neuen Arbeitgeber wurde am 20.10.2025 ein Arbeitsvertrag geschlossen (Arbeitsbeginn am 1.12.2025. Der Arbeitnehmer ist in der Zeit vom 25.10. - 10.12.2025 arbeitsunfähig krank. Entgelt wird durch den bisherigen Arbeitgeber bis zum 31.10.2025 gezahlt. Der neue Arbeitgeber zahlt wegen der Wartezeit nicht. Die Krankenkasse leistet vom 1.11. bis zum 10.12.2025 Krankengeld.

Hinweis: Der Arbeitnehmer ist durchgehend kranken- und pflegeversichert. Der Versicherungsschutz wird nicht unterbrochen.

Kein Krankengeld bei einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V

Kritisch wird es in einer beschäftigungslosen Zeit zwischen zwei Arbeitsverhältnissen. Für das Krankengeld ist das Versicherungsverhältnis während des beschäftigungslosen Zeitraums entscheidend. Wenn in dieser Zeit ein Versicherungsverhältnis nach § 188 Abs. 4 SGB V besteht, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.

Hinweis: Die obligatorische Anschlussversicherung entsteht, wenn die Unterbrechung des Versicherungsschutzes voraussichtlich mehr als 1 Monat dauert.

Der Anspruch auf Krankengeld ist auch dann ausgeschlossen, wenn während der Unterbrechung eine Familienversicherung besteht.
 

6 Kommentare
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R

Riccardo Paparusso

Thu Oct 05 23:06:28 CEST 2023 Thu Oct 05 23:06:28 CEST 2023

Hallo Guten Tag,
ich bin rentner seit 2020, ich bin 6o Jahre alt.Und bekomme eine ganz niedrig Rente 379 Euro in mo
Ich möchte mich gerne informieren wegen Krankengeld.
Ich arbeit als Zeitung und Briefe zursteller, bei LSG-NORD BRIEFE.
Ich arbeit zwei bis vier Stunden an Tag, von Montag bis Samstag, zumbeispiel wenn ich krank werden, Arbeitgeber bezahlt die erste sechs Wochen, dann für Krankengeld bekommen muss ich Renten Beiträge bezahlen, muss ich meine Arbeit geber informieren, vi funktioniert? Muss ich schreiben an Deutsch Rente Versicherung..
Guten Tag,
hiermit beantrage ich ein teilrente von 99,9%.
Warten bis bewilligen ist, dann es werden abgezogen won meine Arbeitgeber bei meine monatlichen lohn Abrechnung, Rente Beiträge, dann meine Frage ist, wenn ich beispielsweise krank bin, Arbeitgeber bezahlt bis sechs Wochen, dann möchte ich wissen bitte ich bekomme nach sechs Wochen Krankengeld??.... Wi lange?....
Ich möchte gerne wissen.

Vielen Dank und Gruß.
R. P.

C

Change Minds

Thu Apr 13 11:22:28 CEST 2023 Thu Apr 13 11:22:28 CEST 2023

Hallo, Sie schreiben unten in den Kommentaren zum Thema Nahtlosigkeit AU am 1.11.: "Zitat: Ausdrücklich genügte dazu auch ein erstmals am ersten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstandener Krankengeldanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit." - Wie sieht es denn aus, wenn zwischen dem letzten Tag der Beschäftigung (Beispiel 31.3.23) und der festgestellten AU (Beispiel 3.4.23) ein Wochenende liegt? Wäre die Krankenkasse dann auch in der Pflicht, Krankengeld zu zahlen?

F

Frederik S.

Mon Sep 19 11:30:42 CEST 2022 Mon Sep 19 11:30:42 CEST 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe hinsichtlich Ihres Artikel zwei Anmerkungen bzw. Fragen

1. Sie führen in Ihrem Artikel zwei Beispiele auf:

Beispiel1: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 30.9.2022. Am 1.10.2022 stellt sein Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit fest. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.10.2022. Da der Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht (für längstens 78 Wochen).

Beispiel 2: Ein freiwilliges Mitglied ist seit Jahren als "höherverdienender" Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.10.2022 durch eine Kündigung beendet. Der Versicherte ist vom 1. - 5.11.2022 arbeitsunfähig (ärztliche Feststellung am 1.11.2022). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11.2022 in unmittelbarem Anschluss an die Beschäftigung. Deswegen ist bis zum 5.11.2022 Krankengeld zu zahlen.

Mich würde interessieren, aus welcher Rechtsgrundlage die Ansprüche entstehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch ab dem Tag der ärztlichen Feststellung (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Voraussetzung ist, dass jedoch ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht. Dies tut es in beiden Fällen am 1.11.2022 nicht. Auch die Regelung gemäß § 46 Satz 3 SGB V kommen m.E. nicht zum Tragen, da in Ihren Beispielen von einer erstmaligen AU ausgegangen wird und keiner Folge-AU. Des Weiteren käme ein Anspruch nach § 19 SGB V nur für versicherungspflichtige in Betracht.
Auch den Kommentaren in juris zu § 44 SGB V (vgl. Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 20.07.2022), Rn. 33_1) ist nur ein Hinweis zu entnehmen, wenn vor dem Ende der Beschäftigung Krankengeld bezogen wurde bzw. AU bestand.

2. Auf der vierten Seite Ihres Artikels "Krankengeldanspruch für Selbstständige: Pro und Kontra" weisen Sie darauf hin, dass bei der Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs kein Kassenwechsel möglich ist. M.E. trifft dies nicht zu. § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB V verweist lediglich auf § 53 Absatz 8 Satz 1 SGB V und somit an die Bindungsfrist von 3 Jahren. Somit ist der Versicherte an die Wahl des gesetzlichen KG gebunden, nicht aber an die Kasse. Lediglich wenn ein Wahltarif gemäß § 53 Absatz 6 gewählt würde, wäre ein Kassenwechsel gemäß § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V ausgeschlossen. Dies ist auch den Kommentierungen zu § 53 SGB in juris zu entnehmen: "Demgegenüber durchbricht ein normaler Kassenwechsel die Bindung an die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V (drei Jahre), denn § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB V verweist bewusst nicht auf § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V.156"
(Dreher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 53 SGB V (Stand: 10.01.2022), Rn. 117)

Über ein Rückmeldung würde ich mich freuen.

Thu Sep 08 08:02:27 CEST 2022 Thu Sep 08 08:02:27 CEST 2022

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.