Krankengeldanspruch bei neuen Arbeitsverhältnissen

Wer krank ist, hat neben gesundheitlichen Problemen oft auch finanzielle Sorgen. Daher ist es bei kurzen Erkrankungen beruhigend, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt. Anders ist es bei einem neuen Arbeitsverhältnis. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber nämlich erst nach einer 4-wöchigen Wartezeit.

Wartezeit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht frühestens nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber. Die Frist wird vom vereinbarten Arbeitsbeginn an berechnet. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vertraglich an einem Tag beginnt, an dem tatsächlich nicht gearbeitet wird (weil es sich z. B. um einen gesetzlichen Feiertag handelt). Die Regelung gilt übrigens auch bei geringfügigen Beschäftigungen, die krankenversicherungsfrei sind.

Die Wartezeit stellt eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung dar. Sie verkürzt nicht die Dauer des Anspruchs von 6 Wochen. Die vor dem Ablauf der Wartezeit liegende Arbeitsunfähigkeit ist nicht auf den Anspruch anzurechnen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer tritt am 1.3.2024 ein neues Arbeitsverhältnis an. Wegen eines privaten Unfalls ist er in der Zeit vom 5.3. - 12.5.2024 arbeitsunfähig krank. Während der Wartezeit vom 1. bis zum 28.3.2024 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt erst vom 29.3.2024 an für längstens 6 Wochen (bis 9.5.2024).

Hinweis: Die Wartezeit kann vertraglich ausgeschlossen oder verkürzt werden. Dafür kann auch ein Tarifvertrag grundlegend sein.

Arbeitsverhältnis wird wegen Krankheit nicht angetreten

Entgeltfortzahlung ist auch dann zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer Krankheit nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angetreten werden kann. Vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit ist eingetreten, nachdem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Auch in diesen Fällen ist die Wartezeit zu beachten.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt am 5.2.2024 einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1.3.2024 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 22.2.2024 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Während der Wartezeit vom 1. - 28.3.2024 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt erst vom 29.3.2024 an für längstens 6 Wochen (bis 9.5.2024).

Neues oder einheitliches Arbeitsverhältnis

Jedes rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnis ist mit der Wartezeit ausgestattet. Zwei aufeinander folgende rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber können ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden. Dafür muss zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn

  • es sich um eine kurze Unterbrechung von knapp 3 Wochen handelt und
  • ein tariflich vereinbarter Wiedereinstellungsanspruch besteht.

Eine neue Wartezeit ist damit nicht verbunden.

Statuswechsel

Ein Statuswechsel des Arbeitnehmers (z. B. nahtloser Wechsel vom Ausbildungsverhältnis in ein sich anschließendes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber) begründet ebenfalls keine Unterbrechung.  Eine neue Wartezeit entsteht nicht. Das gilt ebenso bei einem Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber.

Auch eine tatsächliche Unterbrechung innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Urlaub oder Krankheit) begründet keine neue Wartezeit.

Die Krankenkasse zahlt Krankengeld – mit Ausnahmen

Im Regelfall zahlt die Krankenkasse während der Wartezeit Krankengeld. Wenn der Arbeitnehmer also krank wird, nachdem er die Arbeit aufgenommen hat, ist der Sachverhalt eindeutig.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer tritt am 1.2.2024 ein neues Arbeitsverhältnis an. In der Zeit vom 4. bis zum 12.2.2024 ist er arbeitsunfähig krank (ärztliche Feststellung am 4.2.2024). Der Arbeitgeber zahlt wegen der Wartezeit nicht. Die Krankenkasse leistet vom 4. bis zum 12.2.2024 Krankengeld.

Die Krankenkasse zahlt auch, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber zum 31.1.2024 gekündigt. Mit dem neuen Arbeitgeber wurde am 20.1.2024 ein Arbeitsvertrag geschlossen mit Arbeitsbeginn am 1.3.2024. Der Arbeitnehmer ist in der Zeit vom 25.1. - 10.2.2042 arbeitsunfähig krank. Entgelt wird durch den bisherigen Arbeitgeber bis zum 31.1.2024 gezahlt. Der neue Arbeitgeber zahlt wegen der Wartezeit nicht. Die Krankenkasse leistet vom 1. bis zum 10.2.2024 Krankengeld.

Kein Krankengeld bei einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V

Kritisch wird es in einer beschäftigungslosen Zeit zwischen zwei Arbeitsverhältnissen. Für das Krankengeld ist das Versicherungsverhältnis während des beschäftigungslosen Zeitraums entscheidend. Wenn in dieser Zeit ein Versicherungsverhältnis nach § 188 Abs. 4 SGB V besteht, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.

Hinweis:

  • Die obligatorische Anschlussversicherung entsteht, wenn die Unterbrechung des Versicherungsschutzes mehr als 1 Monat dauert.
  • Der Anspruch auf Krankengeld ist auch dann ausgeschlossen, wenn während der Unterbrechung eine Familienversicherung besteht.