Bundesrat gibt Weg frei für Krankenhausreform
Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung die Behandlungsqualität verbessern und die flächendeckende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gewährleisten. Außerdem sollen damit die Ziele der 2024 beschlossenen Krankenhausreform erreicht werden.
Entlastung der Krankenkassen
Das Gesetz sieht unter anderem vor, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherungen um 25 Milliarden Euro zu entlasten. Ihr Anteil am geplanten Transformationsfonds in dieser Höhe soll nunmehr aus den Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität getragen werden.
Vorhaltevergütung und Fachkliniken
Gleichzeitig wird die mit der Krankenhausreform eingeführte Vorhaltevergütung um ein Jahr verschoben, so dass sie erst ab dem Jahr 2030 vollständig finanzwirksam ist.
Befristet bis zum 31.12.2030 können die Behörden der Länder Krankenhäuser zu Fachkliniken erklären, wenn diese auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung oder Krankheitsgruppe spezialisiert sind und eine relevante Zahl von Fällen dieser Art behandeln. Bis 2029 sollen jedoch die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine neue Definition für Fachkliniken entwickeln, die dann zur Anwendung kommen soll.
Leistungsgruppen
Die geplanten Leistungsgruppen werden von 65 auf 61 reduziert. Um eine Leistungsgruppe zugewiesen zu bekommen, muss ein Krankenhaus grundsätzlich entsprechende Mindestanforderungen erfüllen, wobei es Ausnahmen geben kann. Außerdem müssen die Krankenkassen damit einverstanden sein. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Behörden noch bis zum 31.12.2026 die Leistungsgruppen zuweisen. Bis dahin ist es ausreichend, wenn sie sich mit den Krankenkassen „ins Benehmen setzen“, also deren Ansichten zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen. Die Leistungsgruppen werden hier allerdings nur befristet für drei Jahre zugeteilt.
Pflegebudget
Die Kosten für Tätigkeiten, die von Pflegefachkräften, Pflegehilfskräften und Hebammen wahrgenommen werden, aber nicht der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen dienen, sind künftig nicht als Pflegepersonalkosten im Pflegebudget zu berücksichtigen. Dies betrifft Tätigkeiten hauswirtschaftlicher, logistischer oder technischer Art.
Länder üben Kritik
In einer begleitenden Entschließung sieht der Bundesrat jedoch Teile des Gesetzes kritisch. Er betont, die Länder seien für die Krankenhausplanung verantwortlich. Sie spielten eine zentrale Rolle dabei, wie die stationäre Versorgung strukturell weiterentwickelt werden solle. Damit die Reform erfolgreich umgesetzt werden könne, müsse diese Planungshoheit und Gestaltungsfreiheit der Länder gewahrt bleiben.
Darüber hinaus bemängelt der Bundesrat, das Gesetz würde den Anforderungen der Praxis noch nicht genügen. Dies betreffe unter anderem die Definitionen zu Fachkliniken, die Ausnahmen bei den Zuweisungen von Leistungsgruppen und die Untergrenzen beim Pflegepersonal. Er kritisiert, dass die zuletzt vorgesehene sachgerechte Definition für Fachkliniken entfalle und nun künftig auf Bundesebene von den Selbstverwaltungspartnern bestimmt werden solle. Dies trage den in den Ländern sehr unterschiedlich ausgerichteten Versorgungsstrukturen der Krankenhäuser nicht hinreichend Rechnung und könnte erhebliche Auswirkungen auf bestehende Versorgungsangebote haben.
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