Krankenhausreform

Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) beschlossen. Die grundsätzlichen Ziele der Reform bleiben dabei gewahrt. Dennoch sollen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung für Kliniken erweiterte Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten geschaffen werden, die den Ländern mehr Flexibilität bei der Krankenhausplanung ermöglichen.


Das Ziel der Krankenhausreform bleibt unangetastet: Wir wollen eine bessere Bündelung von Leistungen und mehr Qualität in der Versorgung. Komplexe Eingriffe sollen in dafür spezialisierten Kliniken vorgenommen werden. An verschiedenen Stellen hat die ursprüngliche Reform aber den Praxischeck bisher nicht bestanden. So müssen wir etwa die Versorgung auf dem Land aufrechterhalten und Anpassungen vornehmen, wo die ursprüngliche Reform zu ungewünschten Verwerfungen führen würde. Mit dem Gesetz sorgen wir dafür, dass Krankenhäusern genügend Zeit bleibt, die neuen Qualitätsvorgaben auch umzusetzen. Damit machen wir die Reform der Krankenhausversorgung alltagstauglich.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken

Krankenhausreform: Die wichtigsten Regelungen

  • Zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung, vor allem im ländlichen Raum, werden erweiterte Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten für Krankenhäuser geschaffen. Die zuständigen Landesbehörden sollen künftig innerhalb ihres eigenen Beurteilungsspielraumes und im Einvernehmen mit den Krankenkassen selbst über die Erforderlichkeit von Ausnahmen entscheiden. Hierbei sollen sie nicht mehr an die ursprünglich vorgesehenen Erreichbarkeitsvorgaben gebunden sein.
  • Die Leistungen der Krankenhausbehandlung, für die jeweils Qualitätskriterien als Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität festgelegt werden, werden in 61 (statt ursprünglich 65) Leistungsgruppen unterteilt.
  • Die Regelungen zur Förderung der Spezialisierung in der Onkochirurgie werden zur Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden Versorgung angepasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann demnach künftig für einzelne Indikationsbereiche eine niedrigere als die bisher vorgesehene Fallzahlgrenze für die Auswahl von Krankenhäusern festlegen, die künftig einem partiellen Abrechnungsverbot unterliegen sollen. Dadurch wird verhindert, dass möglicherweise sogar zertifizierte Zentren von der Versorgung ausgeschlossen werden.
  • Der bisher aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Anteil am Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) von bis zu 25 Milliarden Euro über 10 Jahre (bis zu 2,5 Mrd. Euro pro Jahr) wird nunmehr aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität und damit aus Bundesmitteln finanziert. Für die ersten vier Jahre übernimmt der Bund jährlich zudem zusätzlich eine Milliarde Euro zur Entlastung der Länder. Aus den Mitteln des KHTF sollen künftig auch Universitätskliniken gefördert werden können – ausschließlich jedoch für krankenhausbezogene Strukturmaßnahmen.
  • Die Einführung der Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben. Die im Rahmen der Krankenhausreform eingeführten Zuschläge und Förderbeträge treten ebenfalls ein Jahr später in Kraft. Die geltenden Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe werden in der Folge um ein Jahr verlängert.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

BMG

Schlagworte zum Thema:  Krankenhaus , Gesetzgebung , Reform
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