Sozialversicherungswerte 2024

Der Bundesrat hat der "Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024" am 24.11.2023 zugestimmt. Die im Leistungsrecht wichtige Bezugsgröße beträgt ab 1.1.2024 3.535 Euro monatlich. Im Leistungsrecht der Krankenversicherung gelten alle Rechengrößen bundeseinheitlich. Die weiteren  Werte im Überblick.

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres (2022) angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen durch Verordnung festgelegt.

Leistungsrecht: Belastungsgrenze 2024

Die für die Krankenversicherung bundesweit gültige Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2024 3.535 Euro monatlich bzw. 42.420 Euro jährlich. Die Bezugsgröße ist für die Berechnung der Belastungsgrenze und somit für die Befreiung von den Zuzahlungen maßgeblich. Die Belastungsgrenze wird ermittelt, in dem die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, des Ehepartners oder des Lebenspartners jeweils aufaddiert werden. Bei den jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sind im kommenden Jahr 6.363 Euro und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Lebenspartner 4.242 Euro absetzbar.

Familienversicherung: Einkommensgrenze 2024

Die beitragsfreie Familienversicherung kann nur durchgeführt werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind regelmäßig höchstens über ein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße verfügt. Diese Einkommensgrenze im Jahr 2024 liegt bei bundeseinheitlich 505 Euro monatlich. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt liegt die Einkommensgrenze ab 1.1.2024 bei 538 Euro monatlich, da sich die Geringfügigkeitsgrenze am Mindestlohn orientiert und dieser zum 1.1.2024 auf 12,41 Euro steigt.

Sozialversicherungswerte 2024: Krankengeld

Das Regelentgelt ist maßgebend für die Berechnung des Krankengelds. Das kalendertägliche Regelentgelt wird aus dem regelmäßig erzielten Entgelt bzw. dem Arbeitseinkommen des Versicherten errechnet. Das kalendertägliche Höchstregelentgelt beträgt ab dem 1.1.2024 im gesamten Bundesgebiet 172,50 Euro. Das Krankengeld darf höchstens 70 % des Regelentgelts betragen. Daher liegt der tägliche Krankengeldhöchstbetrag bei bundeseinheitlich 120,75 Euro.

Rechengrößen 2024

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 4,13 % und in den alten Bundesländern 3,93 %.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024

Die " Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024)" wird vom BMAS erlassen. Der Regierungsentwurf wurde am 11.10.2023 vom Bundeskabinett beschlossen und erhielt am 24.11.2023 die Zustimmung des Bundesrates. Die neuen Werte treten damit zum 1.1.2024 in Kraft.

Rechengrößen im Leistungsrecht 2024: Tabelle

Diesem kostenlosen Download können Sie die Sozialversicherungswerte im Leistungsrecht für das Jahr 2024 entnehmen.