Leistungsrecht

Sozialversicherungswerte 2027: Rechengrößen im Leistungsrecht

Mit dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 stehen die voraussichtlichen Rechengrößen fest. Die im Leistungsrecht wichtige Bezugsgröße soll ab 1.1.2027 4.130 Euro monatlich betragen. Die Grenze für die kostenfreie Familienversicherung soll ab diesem Zeitpunkt bei 590 Euro liegen. Nachfolgend die weiteren Werte im Überblick.

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Mit der "Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung" werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung turnusmäßig an die Entwicklung der Einkommen des Vorjahres angepasst.

Leistungsrecht: Belastungsgrenze 2027

Die für die Krankenversicherung gültige Bezugsgröße soll im Jahr 2027 bei 4.130 Euro monatlich bzw. 49.560 Euro jährlich liegen. Sie ist für die Berechnung der Belastungsgrenze und somit für die Befreiung von den Zuzahlungen maßgeblich. Diese wird ermittelt, indem die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, des Ehepartners oder des Lebenspartners jeweils addiert werden.

Bei den jährlichen Bruttoeinnahmen sollen für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen im kommenden Jahr 7.434 Euro und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Lebenspartner 4.956 Euro absetzbar sein. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt grundsätzlich um den steuerrechtlichen Freibetrag zu mindern (2027: 10.056 Euro).

Familienversicherung: Einkommensgrenze 2027

Die beitragsfreie Familienversicherung kann nur durchgeführt werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind regelmäßig höchstens über ein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße verfügt. Diese Einkommensgrenze liegt im Jahr 2027 voraussichtlich bei 590 Euro monatlich. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt liegt die Einkommensgrenze ab 1.1.2027 bei 633 Euro monatlich, da sich die Geringfügigkeitsgrenze am Mindestlohn orientiert und dieser zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro steigt.

Sozialversicherungswerte 2027: Krankengeld

Das Regelentgelt ist maßgeblich für die Berechnung des Krankengeldes. Das kalendertägliche Regelentgelt wird aus dem regelmäßig erzielten Entgelt bzw. dem Arbeitseinkommen des Versicherten errechnet. Das kalendertägliche Höchstregelentgelt soll ab dem 1.1.2027 212,50 Euro betragen. Das Krankengeld darf höchstens 70 Prozent des Regelentgelts betragen. Daher liegt der tägliche Krankengeldhöchstbetrag dann bei 148,75 Euro.

Rechengrößen 2027

Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2027 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2026 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2025 fortgeschrieben. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im Jahr 2025 beträgt 4,38 Prozent. 

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027

Die "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 ( Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 )" wird vom BMAS erlassen. Der Referentenentwurf dazu liegt vor. Das Bundeskabinett muss die Verordnung noch beschließen und der Bundesrat zustimmen, damit die neuen Werte ab dem 1.1.2027 in Kraft treten können.

Rechengrößen 2027: Tabelle

Eine Übersicht zu den voraussichtlichen Grenzbeträgen im Leistungsrecht der Sozialversicherung für das Jahr 2027 finden Sie im Haufe SGB Office Professional.


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