Leistungsrecht

Sozialversicherungswerte 2026: Rechengrößen im Leistungsrecht


Sozialversicherungswerte 2026

Der Bundesrat hat am 21.11.2025 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 zugestimmt. Die im Leistungsrecht wichtige Bezugsgröße beträgt ab 1.1.2026 3.955 Euro monatlich. Nachfolgend die weiteren Werte im Überblick.

Mit der "Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung" werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung turnusmäßig an die Entwicklung der Einkommen des Vorjahres angepasst.

Leistungsrecht: Belastungsgrenze 2026

Die für die Krankenversicherung gültige Bezugsgröße wird im Jahr 2026 bei 3.955 Euro monatlich bzw. 47.460 Euro liegen. Sie ist für die Berechnung der Belastungsgrenze und somit für die Befreiung von den Zuzahlungen maßgeblich. Diese wird ermittelt, indem die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, des Ehepartners oder des Lebenspartners jeweils addiert werden.

Bei den jährlichen Bruttoeinnahmen werden für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen im kommenden Jahr 7.119 Euro und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Lebenspartner 4.746 Euro absetzbar sein. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt grundsätzlich um den steuerrechtlichen Freibetrag zu mindern (2026: 9.756 Euro).

Familienversicherung: Einkommensgrenze 2026

Die beitragsfreie Familienversicherung kann nur durchgeführt werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind regelmäßig höchstens über ein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße verfügt. Diese Einkommensgrenze liegt im Jahr 2026 bei 565 Euro monatlich. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt liegt die Einkommensgrenze ab 1.1.2026 bei 603 Euro monatlich, da sich die Geringfügigkeitsgrenze am Mindestlohn orientiert und dieser zum 1.1.2026 auf 13,90 Euro steigt.

Sozialversicherungswerte 2026: Krankengeld

Das Regelentgelt ist maßgeblich für die Berechnung des Krankengeldes. Das kalendertägliche Regelentgelt wird aus dem regelmäßig erzielten Entgelt bzw. dem Arbeitseinkommen des Versicherten errechnet. Das kalendertägliche Höchstregelentgelt beträgt ab dem 1.1.2026 193,75 Euro. Das Krankengeld darf höchstens 70 Prozent des Regelentgelts betragen. Daher liegt der tägliche Krankengeldhöchstbetrag dann bei 135,63 Euro.

Rechengrößen 2026

Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2025 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2024 fortgeschrieben. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 beträgt 5,16 Prozent. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 für die alten Länder in Höhe von 5,26 Prozent maßgebend. 

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026

Die "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 ( Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)" wird vom BMAS erlassen. Nachdem das Bundeskabinett am 8.10.2025 die Verordnung beschlossen und der Bundesrat am 21.11.2025 zugestimmt hat, können die neuen Werte ab dem 1.1.2026 in Kraft treten.


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