
Nachdem das Bundeskabinett am 12.10.2022 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 beschlossen hat, stimmte am 25.11.2022 auch der Bundesrat zu. Die im Leistungsrecht wichtige Bezugsgröße beträgt ab 1.1.2023 monatlich 3.395 Euro. Im Leistungsrecht der Krankenversicherung gelten alle Rechengrößen bundeseinheitlich. Die weiteren Werte im Überblick.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
Leistungsrecht: Belastungsgrenze 2023
Die für die Krankenversicherung bundesweit gültige Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2023 3.395 Euro monatlich bzw. 40.740 Euro jährlich. Die Bezugsgröße ist für die Berechnung der Belastungsgrenze und so für die Befreiung von den Zuzahlungen maßgeblich. Die Belastungsgrenze wird ermittelt, in dem die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, des Ehepartners oder des Lebenspartners jeweils aufaddiert werden. Bei den jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sind im kommenden Jahr 6.111 Euro und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Lebenspartner 4.074 Euro absetzbar.
Familienversicherung: Einkommensgrenze 2023
Die beitragsfreie Familienversicherung kann nur durchgeführt werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind regelmäßig höchstens über ein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) von monatlich 1/7 der Bezugsgröße verfügt. Diese Einkommensgrenze im Jahr 2023 liegt bei bundeseinheitlich 485 Euro monatlich. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt liegt die Einkommensgrenze bei 520 Euro monatlich.
Sozialversicherungswerte 2023: Krankengeld
Das Regelentgelt ist maßgebend für die Berechnung des Krankengelds. Das kalendertägliche Regelentgelt wird aus dem regelmäßig erzielten Entgelt bzw. dem Arbeitseinkommen des Versicherten errechnet. Das kalendertägliche Höchstregelentgelt beträgt ab dem 1.1.2023 im gesamten Bundesgebiet 166,25 Euro. Das Krankengeld darf höchstens 70 % des Regelentgelts betragen. Daher liegt der tägliche Krankengeldhöchstbetrag bei bundeseinheitlich 116,38 Euro.
SV-Rechengrößen 2023
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 % und in den alten Bundesländern 3,31 %.
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023
Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 wird vom BMAS erlassen. Der Referentenentwurf wurde am 8.9.2022 veröffentlicht. Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner Sitzung am 25.11.2022 zugestimmt. Die neuen Werte treten am 1.1.2023 in Kraft.
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