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Neues Vergütungsmodell für Hebammen sorgt für Diskussionen


Neues Vergütungsmodell für Hebammen sorgt für Diskussionen

Seit November 2025 regelt ein neuer Vertrag die Vergütung freiberuflicher Hebammen. Der Deutsche Hebammenverband (DHV) kritisiert Nachteile für Beleghebammen, doch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. 

Seit dem 1.11.2025 wird die Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen durch einen neuen, im Wege eines Schiedsspruchs zustande gekommenen Vertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und den Hebammenverbänden geregelt. Durch das neue Vergütungsmodell sieht der DHV insbesondere die in Krankenhäusern freiberuflich tätigen Beleghebammen im Nachteil.

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt

Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem Ziel, die vormaligen Vergütungsregelungen des bisherigen Hebammenhilfevertrages jedenfalls teilweise wieder in Kraft zu setzen, hat der 1. Senat des LSG nun zurückgewiesen. Schiedssprüche unterlägen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie seien durch ihren Kompromisscharakter und einen weiten Gestaltungsspielraum der Schiedsstellen geprägt und stellten regelmäßig nicht die einzig sachlich vertretbare Entscheidung dar.

Neue Vergütungsstruktur und Auswirkungen auf Beleghebammen

Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung der Hebammen wirtschaftlich unangemessen festgesetzt worden sei, bestünden nicht. Durch die Schiedsstelle festgesetzt wurde eine Vergütungshöhe von 6,19 Euro pro abgeschlossener 5-Minuten-Einheit. Zwar fielen hierdurch „Optimierungsmöglichkeiten“ für Beleghebammen weg, die zuvor Leistungen je angefangene 30 Minuten abrechnen konnten, was Leistungen knapp über 30 Minuten attraktiv gemacht habe. Die Umstellung auf ein 5-Minuten-Abrechnungssystem sei jedoch Gegenstand eines Gesamtkompromisses gewesen, zu dem auch Vergütungssteigerungen von – hochgerechnet – bisher 60,37 Euro pro Stunde auf nunmehr 74,28 Euro pro Stunde zählten.

Teil dieses neuen Gesamtkonzepts sei auch die Entscheidung der Schiedsstelle gewesen, die Vergütung für eine – einzige – Hilfeleistung bei Wehen und Geburt deutlich zu erhöhen, während die Parallelüberwachung einer zweiten oder dritten Geburt nicht in gleicher Höhe vergütet werde. Dies solle die allseits gewünschte 1:1-Betreuung von gebärenden Frauen und deren Kindern stärken. Berücksichtigt worden sei hierbei, dass Beleghebammen deutlich geringere Betriebs- und Materialkosten hätten, wenn sie bei der Geburtsbetreuung auf die Infrastruktur der Krankenhäuser zurückgreifen. Die vom DHV aufgestellte Behauptung, durch den Schiedsspruch sei es für Beleghebammen zu einer Reduktion des Stundensatzes auf 80   gekommen, sei nicht hinreichend dargelegt worden.

Evaluierung und Laufzeit des neuen Vergütungsmodells

Soweit der DHV geltend mache, der neue Hebammenhilfevertrag führe letztlich zur Abschaffung des Berufs der Beleghebamme, fehle es an validen Anhaltspunkten. Die Vertragspartner seien durch den Schiedsspruch jedenfalls verpflichtet worden, die Auswirkungen des neuen Vergütungsmodells nach Vorliegen repräsentativer Abrechnungsdaten gemeinsam zu evaluieren und erforderlichenfalls Verhandlungen zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems aufzunehmen. Zudem sei die Laufzeit für die Vergütungshöhe von 6,19 € pro abgeschlossener 5-Minuten-Einheit lediglich bis 31. Dezember 2027 festgesetzt worden.

Keine vorläufige Änderung einzelner Regelungen

Es komme auch nicht in Betracht, nur einzelne Regelungen zur Vergütung vorläufig außer Kraft zu setzen. Der Schiedsspruch sei ein im Wege des Kompromisses und wechselseitiger Zugeständnisse geformtes Gesamtwerk eines sachkundigen Gremiums.

Hauptsacheverfahren noch anhängig

Der Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist unanfechtbar. Anhängig beim LSG ist noch das Verfahren der Hauptsache (Aktenzeichen L 1 KR 256/25 KL). In diesem Verfahren wird eine endgültige Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs getroffen. 

Hinweis: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.12.2025, L 1 KR 258/25 KL ER

LSG Berlin-Brandenburg

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