Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers

Jeden Morgen wiederholt sich in zahlreichen Personalabteilungen das gleiche Spiel. Es klingeln die Telefone und je nach Unternehmensgröße trudelt eine gewisse Zahl von Krankmeldungen ein. Wann und wie muss eine Krankmeldung korrekt erfolgen, um die Entgeltfortzahlungsansprüche zu sichern?

Insbesondere spontane Erkrankungen der Arbeitnehmer können im Arbeitsablauf nicht eingeplant werden und führen daher zu einer zusätzlichen Belastung. So müssen Arbeitsabläufe neu geplant und Vertretungen organisiert werden. Am schwierigsten und aufwändigsten ist es jedoch, wenn aufgrund einer fehlenden Meldung kein rechtzeitiger Ersatz beschafft werden kann.

Anzeigepflicht besteht unverzüglich

Ein Arbeitgeber ist während einer Arbeitsunfähigkeit zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Im Gegenzug hat jedoch auch der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei einer Arbeitsunfähigkeit eine Anzeigepflicht. So muss jeder Arbeitnehmer seine Arbeitsverhinderung unverzüglich dem Arbeitgeber melden, demnach ohne schuldhafte Verzögerungen. Hierbei ist gesetzlich keine Form für die Information vorgegeben, weshalb die Anzeige formlos erfolgen kann. So erscheint ein Telefonat hierfür am besten geeignet. Aber auch eine E-Mail, ein Telefax oder die Weitergabe durch Dritte ist zur Pflichterfüllung vollkommen ausreichend.

Nachweispflicht spätestens nach 3 Kalendertagen

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage andauert, hat der erkrankte Arbeitnehmer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen. Aus dieser muss die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Dieser Nachweis muss spätestens am vierten Tag beim Arbeitgeber vorliegen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Langzeitkrank: Folgebescheinigung erforderlich

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ärztlich bislang bescheinigt, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vorlegen. Zwar ist für die Vorlage keine gesetzliche Frist vorgeschrieben, doch werden hier analog die Anforderungen wie für eine Erstbescheinigung angewandt. Demnach sollte auch eine Folgebescheinigung spätestens am vierten Tag nach Ablauf der Erstbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen.

Nachweis auch gegenüber der Krankenkasse wichtig

Bei Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Krankengeld. Um Krankengeld zu erhalten, muss der Krankenkasse rechtzeitig die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Erfolgt dies nicht, droht Krankengeldverlust. Oft bekommen Arbeitnehmer hiervon wenig mit, weil die Entgeltfortzahlung gegenüber dem Krankengeld vorrangig ist. Liegen jedoch bereits viele Vorerkrankungen vor oder hat das Arbeitsverhältnis gerade begonnen und hat noch keine vier Wochen bestanden, ist der Arbeitgeber oft nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Hier gibt es schnell ein bitteres Erwachen, wenn auch die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes wegen verspätetem oder fehlendem Nachweis ablehnt.