Kinderkrankengeld oder Entgeltfortzahlung für Azubis

Auszubildende mit kleinen Kindern haben bis zu 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Kind erkrankt und sie zu seiner Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der Arbeit fernbleiben müssen. Arbeitgeber erliegen oft dem Irrtum, den Azubis stünde Kinderkrankengeld zu.

Den gleichen Anspruch haben auch Umschüler und Teilnehmer des zweiten Bildungsweges, denn auch für sie gilt das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Darauf weist die Landesvertretung Bayern der Techniker Krankenkasse (TK) hin.

Anspruch eines Azubis auf Entgeltfortzahlung im Verhinderungsfall

"Arbeitsrechtlich wird zwischen Arbeitnehmern und Auszubildenden unterschieden", erklärt Kathrin Heydebreck, Sprecherin der TK. In den §§ 3 und 19 BBiG ist geregelt, dass Auszubildenden die Vergütung bis zu 6 Wochen je Verhinderungsfall fortzuzahlen ist, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel die Erkrankung eines kleinen Kindes. Vielen Arbeitgebern ist diese Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung nicht klar, so die TK-Sprecherin.

Kinderkrankengeld für "Nicht-Azubis"

Beschäftigte Elternteile, die nicht Auszubildende, Umschüler oder Teilnehmer des zweiten Bildungsweges sind, erhalten Kinderkrankengeld bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind unter 12 Jahren. Voraussetzung ist, dass das erkrankte Kind auf Hilfe angewiesen ist und eine andere im Haushalt lebende Person die Kinderkrankenpflege nicht übernehmen kann. Alleinerziehende haben Anspruch auf maximal 20 Arbeitstage. Für die Pflege schwerstkranker Kinder wird das Kinderkrankengeld zeitlich unbefristet bezahlt.


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TK