hier: Entgeltfortzahlung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Sachstand:

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben […] (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 GB V).

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten […] (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dies ist regelmäßig bei der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers der Fall.

Arbeitsrechtlich wird zwischen Arbeitnehmern und Auszubildenden unterschieden. Unter anderem ist Auszubildenden die Vergütung bis zu 6 Wochen je Verhinderungsfall fortzuzahlen, wenn sie aus einem sonstigen nicht in ihrer Person liegenden Grund verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (§§ 3 und 19 BBiG). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist durch den Ausbildungsvertrag nicht abdingbar (§ 25 BBiG).

Die Vorschrift des § 19 BBiG entspricht § 616 BGB zur vorübergehenden Verhinderung von Arbeitnehmern. Sie unterscheidet sich lediglich durch den im BBiG konkret festgelegten Anspruchszeitraum von 6 Wochen.

Verhinderungen im zuvor genannten Sinne treten erfahrungsgemäß in den neuen Bundesländern sehr häufig auf. Den Arbeitgebern ist die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung vielfach unklar. Im Weiteren ist oft nicht bekannt, ob das BBiG auch für ihren Betrieb, zum Beispiel bei Berufsbildungsstätten, gilt (§ 3 BBiG).

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer sind der Auffassung, dass § 616 BGB nicht für Auszubildende, Umschüler und Teilnehmer des 2. Bildungsweges gilt; vielmehr findet das Berufsbildungsgesetz Anwendung, wonach im Verhinderungsfalle (aufgrund des erkrankten Kindes) ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen besteht.

Die IKK-Bundesverband informiert im Namen der Spitzenverbände der Krankenkassen die Arbeitgeberverbände entsprechend.

Der Antrag auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21 der Vordruckvereinbarung) ist zu ändern. Der IKK-Bundesverband unterbreitet einen entsprechenden Vorschlag.

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