Ausbildungsvergütung: Wie Auszubildende zu bezahlen sind

Auszubildende in tariflich nicht gebundenen Betrieben haben Anspruch auf den Azubi-Mindestlohn. Daneben gibt es weitere rechtliche Vorgaben, die Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie die Ausbildungsvergütung festlegen.

In Deutschland gibt es eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Jeder Azubi, der 2023 seine Berufsausbildung beginnt, erhält demnach mindestens 620 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr. In den darauffolgenden Ausbildungsjahren wird der Lohn weiter angepasst. (Mehr dazu: Berufsbildungsgesetz: Neuer Mindestlohn für Azubis). Darüber hinaus müssen Arbeitgeber weitere Regelungen beachten.

Regelmäßige Anpassung der Lohnuntergrenze für Auszubildende

Der Azubi-Mindestlohn ist erstmals im Januar 2020 mit 515 Euro für Lehrlinge im ersten Ausbildungsjahr gestartet, zurzeit beträgt er 620 Euro. Auch für das Jahr 2024 wird die Mindestvergütung für Azubis erneut angehoben werden. Die genaue Höhe wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung noch bekannt geben.

Im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr steigt der Lohn jeweils nochmal: plus 18 Prozent im zweiten Jahr, 35 Prozent mehr im dritten und 40 Prozent mehr im vierten Ausbildungsjahr.

Der Mindestlohn gilt nur dort, wo es derzeit keine Tarifverträge für Auszubildende gibt. Wenn tariflich ein geringerer Lohn vereinbart ist, kann dieser weiter gezahlt werden. In der Praxis liegen die tariflichen Ausbildungsvergütungen jedoch meist oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns für Azubis. Gerade in jüngster Zeit sind laut aktueller Auswertung des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler Stiftung die tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen in einigen Tarifbranchen überdurchschnittlich stark gestiegen.

Berufsbildungsgesetz: Anspruch auf Ausbildungsvergütung

Unabhängig von der vereinbarten fixen Lohnuntergrenze haben Auszubildende weiterhin nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung. Die Ausbildungsvergütung ist nicht allein als Entgelt für die Tätigkeit der Auszubildenden gedacht. Sie dient auch dem Zweck der finanziellen Unterstützung der Auszubildenden oder der Eltern sowie der Gewährleistung von ausreichendem Nachwuchs an Fachkräften. Wird die Ausbildung in Teilzeit absolviert, richtet sich die Ausbildungsvergütung nach der Vergütung für eine Vollzeitausbildungsstelle. Je nach geleisteter Stundenzahl kann sie zeitanteilig beziehungsweise prozentual gekürzt werden.

Angemessene Ausbildungsvergütung mit und ohne Tarifvertrag

Wann aber ist eine Ausbildungsvergütung angemessen? Von einer fairen und damit angemessenen Ausbildungsvergütung kann man grundsätzlich ausgehen, wenn sich das Entgelt des Auszubildenden an bestehenden Tarifverträgen orientiert. Gibt es keine einschlägigen Tarifverträge, sind die Branchentarifverträgen als richtungsweisendes Kriterium für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung zu sehen. Eine Ausbildungsvergütung, die den in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelten Lohn um mehr als 20 Prozent unterschreitet, kann nicht mehr als angemessen gelten. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat einem Auszubildenden deswegen eine Nachzahlung von 8.000 Euro zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht verpflichtete einen Arbeitgeber in einem älteren Fall sogar zur Zahlung von mehr als 21.000 Euro. 

Geförderte Ausbildung: Auch hier angemessene Bezahlung wegen Untergrenze

Grundsätzlich sind bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen bezüglich der Vergütung Besonderheiten zu berücksichtigen. Der Gesichtspunkt der Entlohnung tritt hier unter Umständen zurück, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Dazu zählt, dass der Ausbildungsplatz ohne die Förderung nicht zur Verfügung gestanden hätte, der Ausbildende die Leistungen des Auszubildenden nicht selbst verwertet und die Ausbildung ausschließlich dem Auszubildenden zugutekommt. Für eine geförderte Ausbildung gilt trotzdem laut einer BAG-Entscheidung eine Lohnuntergrenze.

Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Urlaub oder Krankheit nach dem Berufsbildungsgesetz

Auch im Ausbildungsverhältnis findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. Der Auszubildende hat demnach bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Auszubildende mit kleinen Kindern haben bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Kind erkrankt und sie zu seiner Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der Arbeit fernbleiben müssen. 

Wie alle Arbeitnehmende haben Auszubildende einen Anspruch auf Gewährung von Urlaub. Für jugendliche Auszubildende ergibt sich der Urlaubsanspruch aus § 19 JArbSchG, schwerbehinderte Auszubildende erhalten Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX. Für alle übrigen Azubis richtet sich die Dauer nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt mindestens 24 Werktage.

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