Ausbildung: Versicherungspflicht und Sozialabgaben

Im Versicherungs- und Beitragsrecht müssen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Auszubildenden einiges beachten. In diesem Kapitel haben wir für Sie die wichtigsten Fakten zur Sozialversicherung zusammengefasst.

Eine Versicherungspflicht von Auszubildenden setzt wie bei Arbeitnehmern voraus, dass sie beschäftigt sind. 

Beschäftigung von Auszubildenden: Definition

Beschäftigt sind alle Azubis, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind.

Bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung stehen

  • die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie
  • Erziehung und Bildung

im Vordergrund. Die Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen bleibt auch bei schulischen Ausbildungsphasen erhalten. Das gilt auch beim Besuch der Berufsschule im Blockunterricht.

Berechnung und Tragung der Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende 

Die Beiträge für Auszubildende berechnen sich von der Ausbildungsvergütung. Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Jahr die Ausbildung begonnen wurde. Sie beträgt bei Ausbildungsstart in

  • 2023: 620 Euro
  • 2022: 585 Euro
  • 2021: 550 Euro
  • 2020: 515 Euro 

Es gelten die gleichen Beitragssätze, wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese sind je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Auszubildenden zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren müssen die Azubis jedoch allein tragen. 

Auslaufende Sonderfälle in der SV

SV-Pflicht bei Auszubildenden ohne Entgelt

Seit der Einführung der verpflichtenden Mindestvergütung für Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden, sind unbezahlte Ausbildungsverhältnisse größtenteils nur noch theoretischer Natur. In Fällen, in denen (noch) keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, besteht für Auszubildende dennoch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wie für Arbeitnehmende Versicherungspflicht. Für die Kranken- und Pflegeversicherung sind Azubis ohne Entgelt als eigenständige Gruppe versicherungspflichtig, sofern kein Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung besteht. In diesem Fall ist vom Arbeitgeber lediglich eine Anmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung vorzunehmen. 

Tragung der Beiträge bei Arbeitsentgelt unter der Geringverdienergrenze

In den seltenen Fällen, in denen Auszubildende ein Arbeitsentgelt unter der Geringverdienergrenze von 325 Euro erhalten, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen. Dies gilt auch für den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose

Kein Übergangsbereich bei Auszubildenden

Die Regelungen des Übergangsbereichs dürfen bei Azubis während der gesamten Dauer der Ausbildung nicht angewendet werden. Folglich werden die Beiträge immer aus dem tatsächlich erzielten Entgelt berechnet. Die Beiträge werden grundsätzlich zu den einzelnen Versicherungszweigen vom Auszubildenden und vom Arbeitgeber tragen.

Unfallversicherungspflicht für Auszubildende

Auch in der Unfallversicherung sind Auszubildende versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Zahlung einer Ausbildungsvergütung. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch in der Zeit eines Berufsschulunterrichts.

Besonderheiten bei den Meldungen zur Sozialversicherung

In der Entgeltabrechnung müssen neben versicherungs- und beitragsrechtlichen Besonderheiten auch Ausnahmen im Melderecht beachtet werden. Welche, erfahren Sie hier.