Berufsbildungsgesetz: Mindestlohn für Azubis 2024

Der Mindestlohn für Azubis erhöht sich entsprechend der Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes jährlich. Azubis, die 2024 mit der Ausbildung beginnen, müssen einen Mindestlohn von monatlich 649 Euro im ersten Ausbildungsjahr erhalten.

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro angehoben. Dieser gilt nicht für Auszubildende, jedoch erhöht sich auch der Azubi-Mindestlohn zum 1. Januar 2024 erneut. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das ist 2020 in Kraft getreten und sieht neben einer Mindestvergütung für Auszubildende international vergleichbare Abschlussbezeichnungen sowie die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung vor.

Mindestvergütung für Auszubildende

Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu zahlen. Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Jeder Azubi, der 2024 eine Berufsausbildung beginnt, bekommt nun mindestens 649 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr.

In § 17 BBiG wurde die genaue Höhe der Beträge bis zum Jahr 2023 festgelegt. Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für den Start einer Berufsausbildung ab dem 1. Januar 2024 hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Bundesgesetzblatt vom 18. Oktober 2023 bekannt gegeben.

Auch zukünftig soll die Azubi-Mindestvergütung entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden. Die genauen Werte für 2025 wird das BMBF bis spätestens November 2024 bekannt geben.

Mindestlohn erhöht sich mit den Ausbildungsjahren

Die Mindestausbildungsvergütung verbessert sich zudem regelmäßig mit den Ausbildungsjahren. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis plus 18 Prozent, im dritten Jahr sind es plus 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Jahr. Azubis, die ihre Ausbildung 2024 beginnen, bekommen damit im zweiten Jahr mindestens 766 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 876 Euro und im vierten Jahr 909 Euro.

Grundsätzlich dürfen Unternehmen diese Mindestvergütung nicht unterschreiten. Ausnahmen  sind möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag "Wann die Azubi-Vergütung noch angemessen ist".

Download-Tipp: Checkliste Mindestlohn, Minijob, Midijob

Zum 1. Januar 2024 gibt es Anpassungen beim Mindestlohn wie auch bei der Geringfügigkeitsgrenze und der Untergrenze von Midijobs. Diese kostenlose Checkliste von Haufe zeigt, was Sie bei der Umsetzung in der Entgeltabrechnung beachten müssen. Hier geht es zum Download.


Weitere Regelungen durch das Berufsbildungsgesetz

Mit der Novelle des BBiG sind Bezeichnungen wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau entfallen. "Geprüfte/r Berufsspezialist/in", "Bachelor Professional" oder "Master Professional" – so werden die Abschlüsse in der höher qualifizierten Berufsausbildung (bislang Aufstiegsfortbildung) neu bezeichnet. Damit soll die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium verdeutlicht werden. Zudem soll durch internationale Bezeichnungen die Mobilität gefördert und der internationale Anschluss gesichert werden.

Besonderheiten gelten für den Meister im Handwerk: Die neue Abschlussbezeichnung "Bachelor Professional" kann zusätzlich geführt werden. Einen Meistertitel erlangt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Möglichkeiten für Ausbildung in Teilzeit

Lange war es nur in Ausnahmefällen möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren - beispielsweise für besonders leistungsstarke Auszubildende, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, wurde durch die Novelle des Berufsbildungsgesetzes erweitert und steht mittlerweile insbesondere auch geflüchteten Menschen, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist aber, dass der Ausbildungsbetrieb zustimmt.  

Freistellungsanspruch von Azubis vor und nach der Berufsschule

Die Freistellung von Azubis für die Berufsschule ist ebenfalls im BBiG genau geregelt und gilt nicht nur für minderjährige Azubis. Die Neuregelung des Freistellungsanspruchs sieht beispielsweise vor, dass Auszubildende am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung nicht mehr im Betrieb arbeiten müssen.


Jahreswechsel 2023-2024: In unserem Überblick erfahren Sie, welche HR-relevanten Gesetze und Änderungen in Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung Sie im Blick haben sollten.


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Schlagworte zum Thema:  Ausbildung, Mindestlohn, Gesetz, Jahreswechsel