
Der seit 2020 bestehende Mindestlohn für Azubis erhöht sich entsprechend der Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes jährlich. Azubis, die 2023 mit der Ausbildung beginnen, müssen einen Mindestlohn von monatlich 620 Euro im ersten Ausbildungsjahr erhalten.
Während der gesetzliche Mindestlohn außer der Reihe im Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde angehoben wurde und daher erstmal stagniert, hat sich der Azubi-Mindestlohn zum 1. Januar 2023 erneut erhöht. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das ist 2020 in Kraft getreten und sieht neben der Mindestvergütung für Auszubildende auch international vergleichbare Abschlussbezeichnungen vor sowie die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren.
Mindestvergütung für Auszubildende
Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu zahlen. Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Jeder Azubi, der 2023 eine Berufsausbildung beginnt, bekommt nun mindestens 620 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr.
In § 17 BBiG wurde die genaue Höhe der Beträge bis zum Jahr 2023 festgelegt. Danach soll der Azubi-Mindestlohn weiter jährlich zum Jahresbeginn steigen. Die konkrete Höhe der Mindestvergütung für das Jahr 2024 gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung spätestens bis zum 1. November 2023 bekannt.
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Mindestlohn erhöht sich mit den Ausbildungsjahren
Die Mindestausbildungsvergütung verbessert sich zudem regelmäßig mit den Ausbildungsjahren. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis jeweils plus 18 Prozent, im dritten Jahr sind es plus 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Jahr.
Azubis, die ihre Ausbildung 2023 beginnen, bekommen damit im zweiten Jahr mindestens 732 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 837 Euro und im vierten Jahr 868 Euro. Ab 2024 soll die Azubi-Mindestvergütung automatisch entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden.
Pech haben diejenigen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben: Sie profitieren nicht von der Neuregelung. Außerdem sind Ausnahmen von der Mindestvergütung möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen.
Neue Bezeichnungen für Fortbildungen
Mit der Novelle des BBiG sind Bezeichnungen wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau entfallen. "Geprüfte/r Berufsspezialist/in", "Bachelor Professional" oder "Master Professional" – so werden die Abschlüsse in der höher qualifizierten Berufsausbildung (bislang Aufstiegsfortbildung) neu bezeichnet. Damit soll die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium verdeutlicht werden. Zudem soll durch internationale Bezeichnungen die Mobilität gefördert und der internationale Anschluss gesichert werden.
Besonderheiten gelten für den Meister im Handwerk: Die neue Abschlussbezeichnung "Bachelor Professional" kann zusätzlich geführt werden. Einen Meistertitel erlangt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Möglichkeiten für Ausbildung in Teilzeit
Lange war es nur in Ausnahmefällen möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren - beispielsweise für besonders leistungsstarke Auszubildende, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, wurde durch die Novelle des Berufsbildungsgesetzes erweitert und steht mittlerweile insbesondere auch geflüchteten Menschen, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist aber, dass der Ausbildungsbetrieb zustimmt.
Flexibilität statt Bürokratie
Mit der Reform wurde 2020 auch das Prüfungswesen in der beruflichen Bildung flexibler gestaltet. Damit soll die Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen erleichtert werden. Die Neuregelungen bieten zudem Gelegenheit, Bürokratie abzubauen. Dafür wurden einige Verfahren modernisiert, vereinfacht und verkürzt.
Freistellungsanspruch von Azubis vor und nach der Berufsschule
Die Freistellung von Azubis für die Berufsschule ist ebenfalls im BBiG genau geregelt und gilt nicht nur für minderjährige Azubis. Die Neuregelung des Freistellungsanspruchs sieht beispielsweise vor, dass Auszubildende am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung nicht mehr im Betrieb arbeiten müssen.
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Ich als Vater finde das von Bund etwas bescheiden
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
vielen Dank für Ihren Kommentar. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Auszubildenden. Hiervon kann durch Tarifvertrag abgewichen werden (wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist), aber auch dann muss die Grenze zur Sittenwidrigkeit eingehalten werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Ausbildungsvergütung die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt (an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist), um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal