Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2026
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum neuen Jahr auf 13,90 Euro angehoben. Zwar gilt dieser nicht für Auszubildende, jedoch erhöht sich auch der Azubi-Mindestlohn zum 1. Januar 2026.
Die gesetzliche Grundlage für eine Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen findet sich im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das sieht zudem die Möglichkeit eines digitalen Ausbildungsvertrags, einer digitalen Vermittlung von Ausbildungsinhalten und eine verkürzte Teilzeitausbildung vor.
Mindestvergütung für Auszubildende
Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu zahlen. Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Jeder Azubi, der 2026 eine Berufsausbildung beginnt, bekommt damit mindestens 724 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr.
Wo findet sich die aktuelle Mindestausbildungsvergütung? In § 17 BBiG wurde die genaue Höhe der Beträge nur bis zum Jahr 2023 festgelegt. Seit 2024 wird die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für den Start einer Berufsausbildung vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Dies gilt auch für die aktuelle Anpassung der Azubi-Mindestvergütung zum 1. Januar 2026. Die genauen Werte für 2027 wird das BMBF bis spätestens November 2026 bekannt geben.
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Azubi-Mindestlohn erhöht sich mit den Ausbildungsjahren
Die Mindestausbildungsvergütung verbessert sich zudem regelmäßig mit den Ausbildungsjahren. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis plus 18 Prozent, im dritten Jahr sind es plus 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Jahr. Azubis, die ihre Ausbildung 2026 beginnen, bekommen damit im zweiten Jahr mindestens 854 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 977 Euro und im vierten Jahr 1014 Euro.
Grundsätzlich dürfen Unternehmen diese Mindestvergütung nicht unterschreiten. Ausnahmen sind möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag "Wann ist die Azubi-Vergütung angemessen?".
Ausbildung wird digitaler
Seit dem 1. August 2024 reicht es nach § 11 II BBiG für den digitalen Ausbildungsvertrag aus, wenn der Ausbildungsbetrieb dem angehenden Azubi den unterschriebenen Vertrag per E-Mail schickt und dieser den Erhalt bestätigt. Auch das Ausbildungszeugnis darf per E-Mail geschickt werden, vorausgesetzt der Azubi stimmt zu.
Gesetzlich geregelt ist nunmehr auch, dass Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang (nicht die gesamte Ausbildung) im Rahmen der mobilen Ausbildung vermittelt werden.
Verkürzung für Ausbildung in Teilzeit
Die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, steht mittlerweile insbesondere auch geflüchteten Menschen, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist aber, dass der Ausbildungsbetrieb zustimmt. Möglich ist es nun auch, eine Teilzeitausbildung unter bestimmten Voraussetzungen zu verkürzen. Hierfür ist ein gemeinsamer Antrag von Betrieb und Azubi nötig.
Freistellungsanspruch von Auszubildenden vor und nach der Berufsschule
Die Freistellung von Azubis für die Berufsschule ist ebenfalls im BBiG genau geregelt und gilt nicht nur für minderjährige Azubis. Der Freistellungsanspruch sieht beispielsweise vor, dass Auszubildende am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung nicht mehr im Betrieb arbeiten müssen.
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Berndy
Fri Nov 05 13:37:23 CET 2021 Fri Nov 05 13:37:23 CET 2021
Ist der netto Ober brutto lohn gemein mit den 620 Euro oder wie mein das Gesetz buch das weil wenn man die steuern abzieht kommt mal gerade auf 480 Euro bis 490 Euro Azubi Gehalt .
Ich als Vater finde das von Bund etwas bescheiden
Frank Bollinger
Mon Nov 08 10:28:13 CET 2021 Mon Nov 08 10:28:13 CET 2021
Ja, die 620 EUR (im ersten Lehrjahr) sind der Mindestbruttolohn. Damit verhindert der Gesetzgeber die vielfach geübte Praxis, den Azubis noch weniger zu bezahlen. Ob die kommende Ampelkoalition, die angekündigt hat, den "normalen Mindestlohn" auf 12 Euro anzuheben, auch den Mindestlohn der Azubis anheben wird, bleibt abzuwarten.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
cewe
Wed Mar 17 10:29:19 CET 2021 Wed Mar 17 10:29:19 CET 2021
Hallo, sind die angebenden Mindestlöhne auf Basis einer 40-Stunden-Woche? Vielen Dank!
Frank Bollinger
Mon Mar 22 10:51:03 CET 2021 Mon Mar 22 10:51:03 CET 2021
Auf Basis einer Vollzeit-Ausbildung. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind das maximal 40 Stunden. Es ist aber nicht so, dass bei 35 Stunden oder bei 38 Stunden anteilig gekürzt werden dürfte, wenn dies die arbeitsvertragliche oder tarifliche 100%-Wochenarbeitszeit ist. Ausbildungsvergütung ist kein Äquivalent für geleistete Stunden, sondern eine finanzielle Unterstützung der Auszubildenden während der Ausbildungszeit.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Willi Tobler
Sun Dec 06 08:47:17 CET 2020 Sun Dec 06 08:47:17 CET 2020
Hallo, der Mindestlohn gilt nicht für ALLE Auszubildenden, sondern nur für die nach Bundesbildungsgesetz (und Handwerksordnung) geregelten Berufe, das sind betriebliche Ausbildungen (duale Ausbildungen) mit Arbeit im Betrieb und Besuch der Berufsschule. Für schulische Ausbildungen gelten die Mindestlohnbestimmungen nicht; zu einer schulischen Ausbildung mit staatlich geregelter Ausbildungsordung (also nicht IHK etc.) gehört auch die Kinderpflegerin. Für schulische Ausbildungen wird nicht nur kein Mindestliohn gezahlt, es fallen sogar oftmals (bei privaten Schulen) Gebühren an. Eine Ausnahme von dem genannten Prinzip, die der Gesetzgeber eingerichtet hat, ist die schulische Ausbildung zum Altenpfleger/zur Altenpflegerin. Hier gilt auch der Mindestlohn.
Marion Siener
Tue Feb 25 17:16:00 CET 2020 Tue Feb 25 17:16:00 CET 2020
Gilt die Mindestvergütung für Auszubildende auch für die "Ausbildung zur Kinderpflegerin"? Unsere Tochter möchte diese Ausbildung gern machen. Bis jetzt gab es für diese Ausbildung keinerlei Vergütung was ich sehr ungerecht empfinde, da die Auszubildenden eine große Verantwortung für unsere Kinder haben, da braucht sich der Staat nicht wundern, wenn nur wenige die sich das leisten können diese Ausbildung machen möchte.
Andrea Schmitt
Fri Feb 28 14:17:52 CET 2020 Fri Feb 28 14:17:52 CET 2020
Hallo Frau Siener,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Auszubildenden. Hiervon kann durch Tarifvertrag abgewichen werden (wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist), aber auch dann muss die Grenze zur Sittenwidrigkeit eingehalten werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Ausbildungsvergütung die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt (an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist), um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal