
Seit 2020 gibt es einen Azubi-Mindestlohn. Dieser erhöht sich entsprechend der Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) jährlich. Azubis, die 2021 mit der Ausbildung beginnen, erhalten einen Mindestlohn von monatlich 550 Euro im ersten Ausbildungsjahr.
Der Azubi-Mindestlohn hat sich zum 1. Januar 2021 erhöht. Dies entspricht den Vorgaben des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und sieht neben einer Mindestvergütung für Auszubildende auch international vergleichbare Abschlussbezeichnungen vor sowie mehr Möglichkeiten, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren.
Mindestvergütung für Auszubildende
Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zahlen. Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Jeder Azubi, der 2021 eine Berufsausbildung beginnt, bekommt nun mindestens 550 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr.
In § 17 BBiG ist die genaue Höhe der Beträge bis zum Jahr 2023 festgelegt. Danach steigt der Azubi-Mindestlohn in den folgenden Jahren jeweils zum 1. Januar schrittweise auf bis zu 620 Euro monatlich im ersten Lehrjahr. Die Mindestausbildungsvergütung verbessert sich zudem mit den Ausbildungsjahren. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis nun 649 Euro (18 Prozent mehr). Ab 2024 soll die Azubi-Mindestvergütung dann automatisch entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden.
Pech haben diejenigen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben: Sie profitieren nicht von der Neuregelung. Außerdem sind Ausnahmen von der Mindestvergütung möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen.
Neue Bezeichnungen für Fortbildungen
Mit der Novelle des BBiG sind die Bezeichnungen wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau entfallen. "Geprüfte/r Berufsspezialist/in", "Bachelor Professional" oder "Master Professional" – so werden die Abschlüsse in der höher qualifizierten Berufsausbildung (bislang Aufstiegsfortbildungen) nun bezeichnet. Damit soll die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium verdeutlicht werden. Zudem soll durch internationale Bezeichnungen die Mobilität gefördert und der internationale Anschluss gesichert werden.
Besonderheiten gelten für den Meister im Handwerk: Die neue Abschlussbezeichnung "Bachelor Professional" kann zusätzlich geführt werden. Einen Meistertitel erlangt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Mehr Möglichkeiten für Ausbildung in Teilzeit
Bisher war es nur in Ausnahmefällen möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren - beispielsweise für besonders leistungsstarke Auszubildende, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, wurde erweitert und steht jetzt insbesondere auch geflüchteten Menschen, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist aber, dass der Ausbildungsbetrieb zustimmt.
Neuregelungen: mehr Flexibilität, weniger Bürokratie
Mit der Reform wurde auch das Prüfungswesen in der beruflichen Bildung flexibler gestaltet. Damit soll die Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen erleichtert werden. Die Neuregelungen bieten zudem Gelegenheit, Bürokratie abzubauen. Dafür werden einige Verfahren modernisiert, vereinfacht und verkürzt.
Freistellungsanspruch von Azubis vor und nach der Berufsschule
Die Freistellung von Azubis für die Berufsschule ist jetzt genau im BBiG geregelt und gilt nicht nur für minderjährige Azubis. Die Neuregelung des Freistellungsanspruchs sieht beispielsweise vor, dass Auszubildende am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung nicht mehr im Betrieb arbeiten gehen müssen.
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Ich als Vater finde das von Bund etwas bescheiden
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
vielen Dank für Ihren Kommentar. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Auszubildenden. Hiervon kann durch Tarifvertrag abgewichen werden (wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist), aber auch dann muss die Grenze zur Sittenwidrigkeit eingehalten werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Ausbildungsvergütung die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt (an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist), um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal