Auszubildende: Besonderheiten bei Meldungen

Für viele junge Menschen beginnt in diesen Tagen mit dem Start ihrer Ausbildung ein neuer Lebensabschnitt. Dabei gibt es in der Entgeltabrechnung besondere Regelungen bei den Meldungen zu beachten. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick.

Der Start in das Berufsleben beginnt mit einigen Formalien für beide Seiten. Arbeitgeber müssen bei der Einstellung von Nachwuchskräften besondere Personengruppenschlüssel beachten. Zudem fordern viele Arbeitgeber die Versicherungsnummer bei dem oder der Auszubildenden ein – obwohl dies einfacher geht. Daneben müssen in bestimmten Wirtschaftsbereichen auch für Azubis Sofortmeldungen abgegeben werden.

Auszubildende: Anmeldung bei der Krankenkasse zu Beginn der Beschäftigung

Azubis sind zu Beginn ihrer Beschäftigung wie reguläre Arbeitnehmende bei der zuständigen Krankenkasse unter Angabe der Versicherungsnummer mit dem Abgabegrund 10 anzumelden. Während der Ausbildung sind gleichermaßen alle Meldepflichten wie Jahresmeldungen oder Unterbrechungsmeldungen zu beachten. Zudem ist auch dem oder der Auszubildenden für jede abgegebene Meldung eine Meldebescheinigung auszustellen.

Ermittlung der Sozialversicherungsnummer des Auszubildenden

Sofern der/die junge Mitarbeitende seine/ihre Versicherungsnummer nicht kennt, kann mit dem Abrechnungsprogramm die Nummer bei der Rentenversicherung abgefragt werden. Erforderlich hierfür sind neben dem Namen und der Anschrift das Geburtsdatum und der Geburtsort.

Alternativ kann die Anmeldung ohne Versicherungsnummer abgegeben werden. In diesen Fällen sind die persönlichen Angaben zusätzlich in der Anmeldung anzugeben. Auf Grundlage der zusätzlichen Angaben ermittelt die Krankenkasse die Versicherungsnummer und meldet diese auf maschinellem Wege zurück.

Besonderer Personengruppenschlüssel für Auszubildende

Auszubildende sollen bei der späteren Rentenberechnung nicht dafür bestraft werden, dass sie während ihrer Ausbildung ein geringes Arbeitsentgelt in Form der Ausbildungsvergütung erhalten haben. Daher werden Berufsausbildungszeiten bei der Rentenberechnung höher bewertet. Zu diesem Zweck ist in den Meldungen die besondere Personengruppe 102 (Seefahrt 141) anzugeben. Diese Personengruppe findet Anwendung bis zum tatsächlichen Ende der Ausbildung, auch wenn der oder die Auszubildende zur Nachprüfung muss.

Vor Beginn der Ausbildung Sofortmeldepflicht prüfen

Noch bevor der oder die Auszubildende die Beschäftigung aufnimmt, muss überprüft werden, ob eine Sofortmeldung abzugeben ist. Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldepflicht in Wirtschaftsbereichen, in denen Schwarzarbeit verstärkt vorkommt. Betroffen sind hierbei unter anderem das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie das Transportwesen. Sofortmeldepflicht besteht zudem im Gebäudereinigungsgewerbe, in der Forst- und Fleischwirtschaft sowie im Personenbeförderungsgewerbe. Die Sofortmeldung für Azubis, ist mit dem Abgabegrund 20 an die Datenstelle der Rentenversicherung in maschineller Form zu übermitteln.

In unserem Top-Thema erhalten Sie weitere Informationen, wie Sie Auszubildende rechtssicher beschäftigen.



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